Nicht Zulassung zur Betriebsratswahl

| 16. März 2018 19:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Leitender Angestellte (ja oder nein?) möchte an Betriebsratswahl teilnehmen.

Ich bin aktuell im Betriebsrat tätig. Nun stehen die Betriebsratswahlen vor der Türe.
Ein Wahlvorstand ist berufen worden und hat seine Arbeit aufgenommen.

Soweit ist alle in Ordnung. Nun wurde im Betrieb die Wählerliste zur Einsicht ausgelegt.
Ich stellte verwundert fest, dass ich auf dieser Liste nicht auftauche.

Dies habe ich dem Wahlvorstand gemeldet und bekam die Information, dass ich als leitender Angestellter eingeordnet wurde und somit nicht in der Wählerliste auftauche. Mir ist natürlich damit auch die Möglichkeit genommen, für den Betriebsrat erneut zu kandidieren.

Ich habe um Klärung durch die Geschäftsführung gebeten, die sogar auch mitteilte das ich kein leitender Angestellter bin, jedoch bleibt der Wahlvorstand bei seiner Meinung das ich ein leitender Angestellter bin.
Die Einspruchsfrist bezüglich der Wählerliste ist nun abgelaufen und ich stehe weiterhin nicht auf dieser Liste.

Ich habe den Eindruck, dass man verhindern möchte das ich erneut für den Betriebsrat kandidiere.

Welche Möglichkeiten habe ich um noch für die Betriebsratswahl kandidieren zu dürfen?
Muss ich meinen Status gerichtlich klären lassen? Ein Verfahren wird sicherlich dauern und inzwischen wäre die Wahl schon durchgeführt. Am 20. April ist nämlich der Wahltermin. Wäre die Wahl dann nichtig oder hätte ich dann trotzdem Pech?

Können Sie mir eine Empfehlung geben, wie ich mit der Situation umgehen soll um mein Ziel zu erreichen?


16. März 2018 | 21:13

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

Welche Möglichkeiten habe ich um noch für die Betriebsratswahl kandidieren zu dürfen? Muss ich meinen Status gerichtlich klären lassen?

Antwort: Für die Beurteilung Ihres Status als leitender Angestellten im Sinne der Nichtanwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht vordringlich der Inhalt Ihres Arbeitsvertrags maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt. Denn, wird der Vertrag abweichend von diesen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend. Das mag Ihr Arbeitgeber im Kopf haben. Die Kriterien dazu finden Sie unter § 5 Absatz 3 BetrVG .

Hiergegen wird es letztlich nur die arbeitsgerichtliche Klärung geben.

Antragsberechtigte sind Sie selbst, aber auch der Betriebsrat oder sogar der Arbeitgeber.

Das darzulegende Feststellungsinteresse besteht deshalb, weil die Frage der Anwendung des § 5 Absatz 3 BetrVG für die Erstellung der Wahlliste von Bedeutung ist, wie das in Ihrem Fall evident ist.

Bei den Arbeitsgerichten gilt sowieso der Beschleunigungsgrundsatz. Sollte das voraussichtlich nicht reichen, kann ggf. auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen, sofern damit nicht die Hauptsacheentscheidung vorweg genommen würde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Ergänzung vom Anwalt 17. März 2018 | 18:39

Sie haben nicht mitgeteilt, wann Sie die Wählerliste eingesehen haben. Prüfen Sie bitte, ob das vorgeschriebene Procedere bzgl. der Einspruchsfrist eingehalten wurde, denn Sie haben dies ja "dem Wahlvorstand gemeldet!" Maßgeblich sind dafür die §§ 2 und 3 der Wahlordnung (WO). Der Wahlvorstand muss die Wählerliste bis zum Tag der Wahl auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Hier sollten Sie also noch intervenieren.

Ihre Frage: Wäre die Wahl dann nichtig oder hätte ich dann trotzdem Pech?

Antwort: Das regelt § 19 BetrVG dahingehend, dass „mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Wahl anfechten können. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. Die Gründe der Anfechtung folgen aus Absatz 1: „Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte."

Zur angefragten Nichtigkeit gilt folgendes: Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen, so das Bundesarbeitsgericht AG 15. 11. 2000 - 7 ABR 23/99 . Dann wäre im Gegensatz zur Anfechtung die komplette Betriebsratswahl für nichtig zu erklären.

Ansonsten kann Ihrer Schilderung nach auch noch § 18 a Absatz 1 BetrVG eine Bedeutung erlangen, weil Sie möglicherweise aufgrund Ihrer Angaben für den Sprecherausschuss kandidieren könnten oder möchten. Demnach „haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen."

Ergänzung vom Anwalt 17. März 2018 | 21:20

Hier noch den Hinweis auf einen Beschluss des LArbG München, Beschluss v. 10.03.2015 – 6 TaBV 64/14 . Auf Wunsch stelle ich Ihnen gerne den Volltext zum näheren Studium zur Verfügung:

Betriebsratswahlanfechtung, Unwirksamkeit der Betriebsratswahl, Wählerliste, Wahlvorstandsmitglieder, Des Arbeitnehmers, Anfechtungsberechtigung, Wahlanfechtung
Normenketten:
BetrVG § 19
WahlO § 2, 4

Leitsätze:
1. Die Berechtigung dreier Arbeitnehmer, eine Betriebsratswahl wegen zu später Korrektur der Wählerliste (Aufnahme dreier anderer wahlberechtigter Arbeitnehmer in die Wählerliste erst am Wahltag) anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war. (amtlicher Leitsatz)
2. Die nachträgliche Berücksichtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in der Wählerliste, der versehentlich nicht in dieser aufgenommen war, kann nach § 4 Abs. 3 WahlO nur bis spätestens dem der Wahl vorausgehenden Tag erfolgen. Wird die Wählerliste erst am Wahltag korrigiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt. (amtlicher Leitsatz)

Bewertung des Fragestellers 17. März 2018 | 22:51

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Eine tolle Beratung, die mir sehr geholfen hat. Besonders gut hat mir gefallen, dass Herr Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer auch nach der Beantwortung noch weitere hilfreiche Ergänzungen vorgenommen hat.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2018
5/5,0

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