Rezeptfälschung

21. September 2007 19:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc

Ich habe von meinem Privatarzt ein Rezept zugesendet bekommen und diesem eigenhändig 2X tavor hinzugefügt.Ich bin medikamentenabhängig und habe dies das erste mal gemacht im Falle einer anzeige muß ich womit rechnen?

Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:
Das Hinzufügen des Medikaments auf das vom Arzt unterschriebene Rezept erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB . Da nach Ihrer Schilderung kein besonders schwerer Fall anzunehmen ist, beträgt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.

Sollten Sie das Rezept über Ihre Krankenkasse abrechnen lassen, haben Sie mit Einlösen des Rezepts den Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB )zum Nachteil Ihrer Krankenkasse erfüllt. Der Strafrahmen beträgt hier ebenfalls bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Das Medikament Tavor enthält nach meinen Informationen den Wirkstoff Lorazepam. Dieser ist in der Anlage III zum BtMG aufgeführt. Tavor fällt damit unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Mit dem unberechtigten Besitz dieses Medikaments haben Sie sich folglich nach § 29 Abs. Nr. 1 und 3 BtMG strafbar gemacht. Der Strafrahmen beträgt auch hier bist zu 5 Jahre Freiheitsstrafe odr Geldstrafe.

Ich gehe davon aus, dass Sie nicht vorbestraft sind. Bei den oben genannten drei verwirklichten Straftaten ist als Ersttäterin von einer empfindlichen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe auszugehen, die aber wahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt wird.

Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Straferwartung empfehle ich Ihnen, sich einen Verteidiger zu nehmen, um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Des Weiteren kann eine geschickte Verteidigung das Strafmaß in der Regel erheblich mindern. Sollten Sie noch keinen Verteidiger haben, bin ich gerne bereit, das Mandat zu übernehmem.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2007 | 20:54

habe das rezept weder bei der krankenkasse eingereicht noch liegt bisger eine anzeige vor, der arzt hat nur das rezept von der apotheke einbehalten lassen und mir die noch draufstehenden medikamente aushändigen lassen.weiß also nicht, ob er mich nun anzeigt oder nicht. habe ihm auf den anrufbeantworter gesprochen und mich dafür entschuldigt. vorbestraft bin ich nicht, habe es nur aus lauter verzweiflung getan.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2007 | 21:36

Nach Ihrer ergänzenden Ausführung liegt bezüglich des Betrugs "nur" ein Versuch vor, da der Betrug nicht vollendet ist.
Sollte es zu einer Anzeige kommen, wovon ich leider ausgehe, sehe ich hier eine realistische Chance, mit einer verhältnismäßig niedrigen Strafe davon zu kommen. Mit einer entsprechenden Argumentation liegt dies im Bereich des Möglichen.

Im Falle einer Anzeige stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 13. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER