Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Nicht ganz, denn sie haben ja zwischendurch für 3 Monate Arbeitsentgelt bezogen und eben kein Arbeitslosengeld.
Nur der Bezug von Arbeitslosengeld vermindert auch Ihren Anspruch. Soweit es sich hier um volle Monate handelt, werden diese mit 30 Tagen angesetzt.
Entsprechend können Sie über den 15.04.2019 hinaus ALG in der Höhe von 1.357,50 Euro beanspruchen (ggf. bis zum 15.07.2019).
Die Höhe von ALG wird immer nur dann neu berechnet, wenn auch ein neuer Anspruch entstanden ist. Ansonsten wird immer nur der noch bestehende bereits festgestellte Anspruch auf Arbeitslosengeld geleistet.
Und selbst bei Entstehung eines neuen Anspruches ist die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 SGB III
zu beachten.
Hierin heißt es, dass Sie ALG bezogen haben müssen in den letzten beiden Jahren vor Entstehung des Anspruches. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html
Insoweit wäre selbst die Entstehung eines neuen Anspruches bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens einem Jahr, aber unter zwei Jahren, schadlos, um auch für diesen neuen Anspruch auf eine Höhe von 1.357,50 Euro Arbeitslosengeld für mindestens die Dauer von weiteren 6 Monaten zu bekommen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
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