kein Arbeitsvertrag, aber seit 2005 im Betrieb- Kündigungsfrist

5. März 2018 10:15 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:26

Zusammenfassung

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf eines triftigen Grundes und einer vorherigen Abmahnung im Regelfall zur Wirksamkeit.

Ich bin seit April 2005 im Betrieb . Hab aber kein Arbeitsvertrag, noch nie welchen unterschrieben. Am 01.02.2018 war bei uns Betriebsübergang. Ich hab dann nur Stammblatt für Steuerberater mit meinen persönlichen Daten unterschrieben. Ich und neuer Chef kommen mit einander nicht klar.
Meine Frage: Kann ich fristlos mein Vertrag kündigen (Tschüs sagen und gehen ) oder hab ich trotzdem ein Monat Kündigungsfrist zum Ende des Monats?

5. März 2018 | 11:18

Antwort

von


(43)
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages bedeutet letztlich nur, dass sich ihr Arbeitsverhältnis rein nach den gesetzlichen und eventuell auch tarifrechtlichen Bestimmungen in ihrer Branche richtet.

Zu einer fristlosen Kündigung benötigen Sie einen triftigen Grund.
Der Arbeitgeber muss eine fristlose Kündigung nicht einfach so hinnehmen. Das gestörte Verhältnis zu ihrem neuen Chef allein wird dazu nicht ausreichen. Sie müssten eigentlich erst das Gespräch suchen, wenn das nichts hilft den Chef abmahnen! und erst wenn das nichts hilft, könnten Sie fristlos kündigen.

Sie müssen also um keine Nachteile bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung zu haben, ordentlich - schriftlich - kündigen nach § 622 I BGB . Sie bitten am beste bei Übergabe der Kündigung dann um sofortige Freistellung unter Anrechnung des Resturlaub, räumen direkt ihren Arbeitsplatz und verlangen noch die ordentliche Abrechnung und ein Arbeitszeugnis.

Sie können natürlich auch einen sofortigen Aufhebungsvertrag schließen mit ihrem Arbeitgeber. Dazu muss er aber bereit sein. Normalerweise wird er ihnen aber keine Steine in den Weg legen hier. Denn er würde Sie so sehr, sehr günstig loswerden!

Sie sollten sich das reiflich überlegen, denn sie verlieren so einen Arbeitsplatz mit hohem Sozialschutz, schon was die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach 13 Jahren "im Betrieb" angeht und letztlich haben Sie auch Nachteile bei der Arbeitsagentur mit Sperrfristen etc., falls Sie auf Arbeitslosengeld dann angewiesen wären.

Nur wenn Sie schon eine konkrete Perspektive (anderen Arbeitsplatz in Aussicht) haben, sollten Sie also so vorgehen wie von mir skizziert.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.

Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2018 | 12:29

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass es um eine geringfügige Beschäftigung (450€) handelt.
Aber wahrscheinlich ändert das nichts oder?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. März 2018 | 13:26

Sehr geehrter Fragesteller,

es gilt dasselbe, aber es relativiert sich letztlich ja dann alles, da es ja nur um eine geringfügige Beschäftigung ist.

Gehen Sie dann am besten direkt zu ihrem Chef, übergeben Sie ihm eine ordentliche schriftlich Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist und bitten um sofortige Freistellung, bzw. beantragen Urlaub bis Vertragsende.
Ihr Anspruch auf Lohn bleibt dann noch bestehen bis dahin natürlich gegen Gegenleistung, falls keine Freistellung erfolgt und/ oder der Urlaubsanspruch nicht reicht. Falls sie erkranken sollten, können Sie dann aber auch eine AU vorlegen.

Wenn ihr Chef, was sehr wahrscheinlich ist, einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorschlägt, dann sollten sie versuchen, den Ihnen noch bei ordentlicher Kündigung zustehenden Monatslohn heraus zu verhandeln.

Aber das liegt ganz bei Ihnen. Wenn Sie einfach nur weg wollen und ihnen das egal ist, dann schließen Sie eben nur den Aufhebungsvertrag und das war es dann auch.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Orth, LL.M.Eur.

ANTWORT VON

(43)

Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Autokaufrecht, Vertragsrecht, Europarecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER