Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages bedeutet letztlich nur, dass sich ihr Arbeitsverhältnis rein nach den gesetzlichen und eventuell auch tarifrechtlichen Bestimmungen in ihrer Branche richtet.
Zu einer fristlosen Kündigung benötigen Sie einen triftigen Grund.
Der Arbeitgeber muss eine fristlose Kündigung nicht einfach so hinnehmen. Das gestörte Verhältnis zu ihrem neuen Chef allein wird dazu nicht ausreichen. Sie müssten eigentlich erst das Gespräch suchen, wenn das nichts hilft den Chef abmahnen! und erst wenn das nichts hilft, könnten Sie fristlos kündigen.
Sie müssen also um keine Nachteile bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung zu haben, ordentlich - schriftlich - kündigen nach § 622 I BGB
. Sie bitten am beste bei Übergabe der Kündigung dann um sofortige Freistellung unter Anrechnung des Resturlaub, räumen direkt ihren Arbeitsplatz und verlangen noch die ordentliche Abrechnung und ein Arbeitszeugnis.
Sie können natürlich auch einen sofortigen Aufhebungsvertrag schließen mit ihrem Arbeitgeber. Dazu muss er aber bereit sein. Normalerweise wird er ihnen aber keine Steine in den Weg legen hier. Denn er würde Sie so sehr, sehr günstig loswerden!
Sie sollten sich das reiflich überlegen, denn sie verlieren so einen Arbeitsplatz mit hohem Sozialschutz, schon was die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach 13 Jahren "im Betrieb" angeht und letztlich haben Sie auch Nachteile bei der Arbeitsagentur mit Sperrfristen etc., falls Sie auf Arbeitslosengeld dann angewiesen wären.
Nur wenn Sie schon eine konkrete Perspektive (anderen Arbeitsplatz in Aussicht) haben, sollten Sie also so vorgehen wie von mir skizziert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Feldmannstraße 26
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Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass es um eine geringfügige Beschäftigung (450€) handelt.
Aber wahrscheinlich ändert das nichts oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
es gilt dasselbe, aber es relativiert sich letztlich ja dann alles, da es ja nur um eine geringfügige Beschäftigung ist.
Gehen Sie dann am besten direkt zu ihrem Chef, übergeben Sie ihm eine ordentliche schriftlich Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist und bitten um sofortige Freistellung, bzw. beantragen Urlaub bis Vertragsende.
Ihr Anspruch auf Lohn bleibt dann noch bestehen bis dahin natürlich gegen Gegenleistung, falls keine Freistellung erfolgt und/ oder der Urlaubsanspruch nicht reicht. Falls sie erkranken sollten, können Sie dann aber auch eine AU vorlegen.
Wenn ihr Chef, was sehr wahrscheinlich ist, einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung vorschlägt, dann sollten sie versuchen, den Ihnen noch bei ordentlicher Kündigung zustehenden Monatslohn heraus zu verhandeln.
Aber das liegt ganz bei Ihnen. Wenn Sie einfach nur weg wollen und ihnen das egal ist, dann schließen Sie eben nur den Aufhebungsvertrag und das war es dann auch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Orth, LL.M.Eur.