Benutzung eines benachbarten Privatweges

19. September 2007 15:37 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Ich möchte ein Grundstück in zweiter Reihe bebauen. In erster und in dritter Reihe sind bereits Gebäude vorhanden. Alle 3 Grundstücke sind von der öffentlichen Strasse aus über einen kleinen Privatweg zu erreichen. Die 3 Eigentümer besitzen Miteigentumsanteile an dem Weg.

Der Weg selber ist nur 3 Meter breit, auf beiden Seiten von einem Zaun begrenzt. Dadurch ist es so gut wie ausgeschlossen dass größere Baufahrzeuge dort durchfahren können.

Direkt neben und parallel zu "unserem" Privatweg (nur durch einen Maschendrahtzaun getrennt) ist ein weiterer asphaltierter Privatweg. Den würden wir für die Zeit der Grundstücksvorbereitung, des Rohbaus und der Dachdeckung als Zufahrt zu unserem Grundstück benutzen wollen.

Wir müßten ein Teilstück des Maschendrahtzauns wegnehmen, würden den Bereich zwischen Asphaltierung und Grundstück mit Split befestigen, damit die Baufahrzeuge zum Be- und Entladen dort langfahren können. Raupenfahrzeuge etc. würden nicht auf dem "fremden" Weg fahren.

Die geplante Zeitspanne für die Nutzung des "fremden" Weges beträgt ca. 4 Wochen (bis Rohbau fertiggestellt). Danach würden wir den Weg wieder säubern, neuen Rasen ansähen und den Zaun wiederherstellen.

Können die Eigentümer des Privatweges uns die Zustimmung für die zeitliche beschränkte Nutzung des Privatweges verweigern, wenn ansonsten unser Grundstück nicht durch die notwendigen Baufahrzeuge erreicht werden kann???

20. September 2007 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

In Betracht kommt hier ein Notwegerecht gem. § 917 BGB , da die vorhandenen Verbindungen zu Ihrem Grundstück für die vorgesehene Baumaßnahme nicht ausreicht (Palandt, 917, Rndr. 5 m.w.N.). Allerdings scheidet ein solches Notwegerecht aus, wenn ein anderer Zugang, auch wenn dieser unbequemer oder teurer ist, möglich ist. Zu denken wäre in Ihrem Falle z.B. an eine Zulieferung durch einen Kran, wobei ich dies aber mangels der örtlichen Kentnisses nicht beurteilen kann.

Voraussetzung für ein entsprechendes Notwegerecht ist, dass die Benutzung als solche notwendig sein muss, wobei seitens der Rechtsprechung ein strenger Maßstab angelegt wird. Auch Art und Ausmaß des Notwegerechtes müssen notwendig sein.

Soweit es keine andere Möglichkeit gibt das Grundstück in zweiter Reihe zu bebauen, steht Ihnen ein entsprechendes Notwegerecht zu. Die Eigentümer des dienenden Grundstückes haben dann eine Duldungspflicht. An die betreffenden Eigentümer ist dann ein entsprechendes Verlangen zu richten.

Hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung sollten Sie den betreffenden Eigentümer informieren und um eine entsprechende Duldung der Benutzung bitten. Sicherlich ist es hilfreich darauf hinzuweisen, dass der Zustand des Weges als auch des Zaunes nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden und Sie für die befristete Nutzuung eine Geldrente entrichten werden. Sollte sich der Eigentümer gleichwohl weigern, sollten Sie ihn auf § 917 BGB hinweisen, welcher einen einklagbaren Anspruch darstellt.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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