Vereinbarung nicht eingehalten

13. Februar 2018 09:01 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Kann ich eine Person aufgrund von Nichtzahlung für eine Dienstleistung verklagen, obwohl ich in der Schweiz lebe?

Ja, denn der Wohnsitz in unterschiedlichen Ländern, wie in Ihrem Fall Schweiz und Deutschland, ist dabei kein Hindernis. Wichtig ist, dass Sie die genaue Adresse der Person kennen, um die Klage am zuständigen Gericht einreichen zu können.

Wenn ich eine Vereinbarung mit einer Person schriftlich habe, dass sie für eine Dienstleistung einen gewissen Betrag bezahlt, die Dienstleistung ausgeführt wurde, die andere Partei jedoch nicht bezahlt, habe ich das Recht, diese Person zu verklagen, richtig? Das Problem ist, dass ich in der Schweiz bin, die Person jedoch in Deutschland wohnt. Geht das trotzdem? Mir fehlen ausserdem Angaben zu der Person wie die genaue Adresse..

13. Februar 2018 | 09:39

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempfänger. Dieser kann auch auf dem Klageweg geltend gemacht werden; der Umstand, dass Sie in der Schweiz und der Gegner in Deutschland lebt, spielt insofern keine Rolle – ich habe schon zahlreiche Verfahren in genau dieser Konstellation geführt. Natürlich muss die Anschrift des Gegners bekannt sein, um ihn am zuständigen Gericht verklagen zu können. Gerne vertrete ich Sie im Rahmen der Klage.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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