Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Arbeitgeber, der im Hinblick auf die Vergütung auf einen Tarifvertrag verweist, ist zur Zahlung des Tariflohns verpflichtet. Die Festlegung der Entgeltsufe bzw. die Eingruppierung ergibt sich aus Ihrer Qualifikation und Ihrer Tätigkeit bzw. Tätigkeitsmerkmalen.
Einen Anspruch auf eine rückwirkende Festlegung einer anderen Entgeltstufe bzw. Eingruppierung besteht nicht. Ihr Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt rückwirkend den Arbeitsvertrag zu ändern. Dies geht nur mit Ihrem Einverständnis, das Sie nicht erteilen sollten.
Die Festlegung einer neuen Entgeltstufe 1 anstelle der Entgeltstufe 2 wäre zukünftig nur möglich, wenn Sie aufgrund eines Fehlers des Arbeitgebers irrtümlich in der Entgeltstufe 2 eingruppiert worden wären. Der Arbeitgeber müsste im Streitfall beweisen, dass irrtümlich eine falsche Eingruppierung vorgenommen wurde und die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 2 bei Ihnen nicht vorliegen. Die Arbeitsgerichte legen an eine sogenannte Rückgruppierung strenge Maßstäbe an, so dass Sie sich gegen die Herabstufung wehren sollten.
Keine der angekündigten Massnahmen Ihrers Arbeitgebers scheinen zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Und ich hatte ja auch geschrieben, dass der Tarifvertrag nirgends im Arbeitsvertrag erwähnt wurde, nur die Bezahlung erfolgte gemäß Entgeltstufe 2. Kann ich deshalb davon ausgehen, dass ich nach Entgeltstufe 2 des Tarifvertrags eingestellt wurde?
Soll ich den Arbeitgeber auffordern, den Tarifvertrag einzuhalten? Gelten irgendwelche Fristen?
Hinsichtlich der irrtümlichen falschen Einstufung: Wie hoch ist das Risiko für mich, vor dem Arbeitsgericht zu verlieren? Die Entgeltstufe 1 ist für meine Tätigkeit anscheinend korrekt, wären die strengen Mäßstäbe des Arbeitsgerichts ausreichend, um einen Gang vor das Arbeitsgericht dennoch zu riskieren?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Tarifvertrag muss auch nicht im Arbeitsvertrag erwähnt werden, weil der bei Ihnen allgemeinverbindlich ist und damit automatisch auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Offensichtlich richtet Ihr Arbeitgeber ja auch die Vergütung am Tarifvertrag aus.
Ja, Sie können davon ausgehen, dass Sie nach der Entgeltstufe 2 eingestellt wurden, was allerdings-wie bereits erwähnt- eine Einschätzung des Arbeitgebers darstellt und nicht in Stein gemeißelt ist.
Eine Aufforderung an den Arbeitgeber zur Einhaltung des Tarifvertrages halte ich für sinnvoll. Eine Frist gibt es nicht. Nur wenn Ihr Arbeitgeber nicht den Tarif zahlt, dann müssen Sie unverzüglich die Rückstände geltend machen, weil Ausschlußfristen (meistens 3 Monate) zur Geltendmachung der Ansprüche laufen.
Ich empfehle meinen Mandanten immer den Gang vor das Arbeitsgericht, weil dort auch meistens eine gütliche Einigung möglich ist. Selten stellt sich raus, dass die Einstufung "irrtümlich" erfolgte.
Viel Erfolg und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser,LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht