Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihrer Schilderung nach liegt eine mündliche Zusage der Vermieterin bereits vor. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Mietvertrag bisher nur von Ihnen unterzeichnet worden ist, denn Mietverträge können grds. auch mündlich geschlossen werden, sofern sich Mieter und Vermieter über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Vertragslaufzeit, Mietobjekt, Miethöhe) geeinigt haben.
Problematisch könnte allenfalls sein, diese mündliche Zusage, sofern nötig, auch beweisen zu können. Hier wäre ggf. auf Zeugenaussagen zurückzugreifen.
Sollte demnach bereits ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden sein, wäre ein "Rücktritt" hiervon nicht mehr möglich; der bzw. die Vermieter wären insofern auf eine Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen angewiesen.
Eine andere Frage ist, ob auch der Vermieter mit Sohn des Familienfreundes wirksam einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen hat und ob dies zeitlich vor dem Abschluss Ihres Mietvertrages geschehen ist. Insofern hätte Sie dann keinen Anspruch auf die Erfüllung des Mietvertrages, Sie könnten aber Schadensersatzansprüche hinsichtlich Ihnen entstehender Mehrkosten, insbesondere Umzugskosten, gegenüber den Vermietern geltend machen.
Sie haben daher grundsätzlich die Wahl, ob Sie auf Einhaltung des mündlich geschlossenen Mietvertrages drängen (sofern nicht bereits ein mündlicher Mietvertrag mit dem Sohn besteht) oder ob Sie die Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (ein Schadensersatzanspruch steht Ihnen dem Grunde nach auch dann zu, wenn der Mietvertrag mit Ihnen wirksam abgeschlossen wurde, aber nicht eingehalten wird).
Ggf. ist unter Hinweis auf die bestehende Schadensersatzverpflichtung auch eine gütliche Einigung mit den Vermietern möglich, wonach Ihnen die Wohnung wenigstens für einen angemessenen Zeitraum überlassen wird bis Sie sich in Ruhe eine neue Wohnung suchen konnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: