Rangfolge der Forderungen bei Liquidation

| 10. September 2007 16:30 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
es geht um folgende Fragen bei der Abwicklung der Liquidation einer GmbH. (Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt; später tauchten dann doch noch Vermögenswerte auf.
- Wie ist die Rangfolge der Forderungen im Falle einer Liquidation
ausstehende Sozialabgaben
Gehaltsforderungen von Angestellten
Gehaltsforderungen von Geschäftsführern
titulierte Forderungen sonstiger Gläubiger
nicht titulierte Forderungen sonstiger Gläubiger
Haftungsleistungen von Geschäftsführern
Forderungen aus Gesellschaftereinlagen
- Ist es richtig, daß nicht ausbezahlte (gestundete) Gehaltszahlungen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit 20,6 % Gesellschaftsanteilen im Insolvenz-/Liquidationsfall als "eigenkapitalersetzende Darlehen" gewertet werden? Wie ist die Situation bei einem Angestellten mit 13,1 % Gesell-schaftsanteilen?
- Werden auf Gehaltsforderungen im Insolvenz-/Liquidationsfall Verzugszinsen fällig? Wenn ja, in welcher Höhe?

Mit freundlichen Grüßen

Eingrenzung vom Fragesteller
10. September 2007 | 19:13
10. September 2007 | 20:19

Antwort

von


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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Die Liquidation einer GmbH richtet sich nach den §§ 67 ff GmbH Gesetzt. Danach sind gem. § 73 GmbHG zunächst die Gläubiger innerhalb des Sperrjahres zu befriedigen.

Hinsichtlich nicht ausbezahlter Gehaltszahlungen eines Gesellschafter/Geschäftsführer haben diese eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Betroffener Personenkreis Gesellschafter
2. Darlehensgewährung oder verwandte Tatbestände
3. Eigenkapitalersetzende Funktion

Während Ziffer 1 unproblematisch bejaht werden kann, ist Ziffer 2 nicht so ohne weiteres abzuhaken. Die typische Form der Anwendung von § 32a Abs. 1 GmbHG ist derart, dass ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt, also Fremdmittel zur Verfügung stellt. Abs. 3 GmbHG sieht vor, dass eine Anwendung der Vorschrift auch für die Fälle in Betracht kommt, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen. Hierzu gehört auch die Stundung einer fälligen Vermögenswerten Forderung gegen die Gesellschaft (Baumbach/Hueck, § 32a GmbHG , Rndr. 35 m.w.N.) Da die Gehaltsforderung einen fälligen Vermögenswert darstellt, ist ein verwandter Tatbestand der Darlehensgewährung hier gegeben.

Unter Ziffer 3 ist dann zu ermitteln, ob die Stundung der Gehaltsforderung in einer kritischen Situation der Gesellschaft erfolgt ist. Maßstab ist das Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes. Eigenkapitalersatz liegt vor, wenn ein ordentlicher Kaufmann in dieser Situation der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte und nicht durch Stundung von fälligen Forderungen eine Fremdfinanzierung vorgenommen hätte.

Die vorgenannten Punkte gilt es zu prüfen. Soweit die GmbH im Zeitpunkt der Stundung der Gehaltsforderung insolvenzreif gewesen ist, wird ein Eigenkapitalersatz anzunehmen sein, mit der Folge, dass die Forderung nur nachrangig zu den übrigen Gläubigern geltend gemacht werden kann.

Hinsichtlich eines Angestellten wird aufgrund seiner Gesellschafterfunktion ähnliches gelten, wobei hier abzugrenzen wäre inwieweit er aufgrund des Gesellschafteranteils maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft hat.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten oder Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2007 | 12:27

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre Antwort, sie hat mir weitergeholfen.
Ist es Ihnen möglich, den Begriff "maßgeblicher Einfluß auf die Gesellschaft" genauer zu fassen. Kann ein angestellter Gesellschafter mit 13,1% Kapital-/Stimmanteilen maßgeblichen Einfluß auf die Gesellschaft ausüben?

Freundliche Grüße

Ergänzung vom Anwalt 11. September 2007 | 22:52

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Eine maßgebliche Beteiligung beginnt bei > 25%, da hier eine Sperrminorität besteht.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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