Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer geringfügigen Beschäftigung besteht entweder die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung oder der Versteuerung nach dem individuellen Steuersatz durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Welche der beiden Möglichkeiten angewendet wird, ist im Arbeitsvertrag zu regeln.
Nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu bestätigen, wozu auch die Höhe und Zusammensetzung des Lohnes (also auch die Abzüge/Steuern) gehören.
Insofern wird arbeitsrechtlich zu klären sein, welche Versteuerung zwischen Ihrer Frau und dem Arbeitgeber vereinbart war.
Das Finanzamt hingegen legt einer Veranlagung nur diejenigen Daten zugrunde, die von Ihnen eingereicht werden. Dazu gehört auch die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Insofern dürfte dem Finanzamt wohl kein Vorwurf zu machen sein, so dass die Stuerveranlagung wohl nicht anzugreifen sein wird.
Ihre Ansprüche, sofern vorhanden, müssten Sie daher wohl gegen den Arbeitgeber richten. Dabei ist allerdings darauf zu achten, ob z.B. arbeits-oder tarifvertragliche Ausschlussfristen gelten.
Ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit anhand aller Unterlagen ausführlich von einem Anwalt vor Ort prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrte Frau Plewe, vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Es war definitiv vereinbart, die Beschäftigung pauschaliert zu versteuern. Die Lohnbuchhaltung hat jedoch immer behauptet, es mache keinen Unterschied für uns, ob die Steuer so oder so abgeführt wird. Der Sachbearbeiter ist auch ganz erstaunt und betroffen gewesen, dass wir jetzt einen so großen finanziellen Schaden haben, und bedauert, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei.
Eine tarifvertragliche Bindung besteht nicht. Ein schriftlicher Vertrag auch nicht. Der AG bestreitet nicht, dass wir mehrmals um die Änderung in pauschalierte Versteuerung gebeten haben. Seit 2007 führt er dies ja auch praktisch durch.
Frage: Besteht unter diesen Bedingungen ein Anspruch auf Ausgleich? Wir hoffen natürlich auf eine gütliche Einigung, da meine Frau ja dort weiterarbeiten will.
Herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
offensichtlich hat der Arbeitgeber einen Fehler gemacht und ist Ihrer Frau deshalb zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin