Unzulässige Nutzung der Grenzgarage als Dachterrasse nach der BayBO

9. September 2007 01:36 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann das Landratsamt die Nutzung meiner Dachterrasse auf der Grenzgarage verbieten, auch wenn das Nachbargrundstück unbebaut ist?

Ja, das Landratsamt kann die Nutzung der Dachterrasse untersagen. Anderes ist nur möglich, wenn der Nachbar schriftlich der Nutzung zustimmt. Alternativ könnte ein 3 Meter Abstand zur Grenze eingehalten werde, solange sich nichts Gegenteiliges aus dem Bebauungsplan ergibt.

Guten Tag,
seit kurzem habe ich auf meiner Grenzgarage eine Dachterrasse eingerichtet, d.h. Stühle, Schirm und Tisch daraufgestellt. Direkt an der Umrandung der Terrasse stehen auch Kübelpflanzen (ca.1,20m hoch) als Sichtschutz für meine Terrasse.
Das Ganze habe ich ohne Genehmigung beim Landratsamt, bei der Stadt oder dem angrenzenden Nachbarn ( der sowieso dagegen gewesen wäre) durchgeführt.
Der angrenzende Nachbar allerdings, ist lediglich im Besitz eines unbebauten Grundstückes.
Es wohnt also niemand auf dem angrenzenden Grundstück.
Nun habe ich vom Landratsamt ein Schreiben bekommen in dem steht:
“ Die Nutzung des Daches der Grenzgarage ist nach den Bestimmungen der BayBO insbesondere des Art. 7 Abs. 4 BayBO nicht zulässig und so auch nicht genehmigt. Sie werden deshalb aufgefordert, das Dach der Garage nicht mehr als Dachterrasse zu nutzen.“
Nun zu meiner Frage:
Da niemand direkt durch meine Dachterrassennutzung gestört wird, kann mir das Landratsamt tatsächlich eine Nutzung verwehren?
Und wenn ich nun einen Abstand von 3 Metern zum Nachbargrundstück einhalten würde und lediglich auf den verbleibenden 1,5 Metern die Garage als Dachterrasse nutzen würde, wäre das im Sinne des BayBO zulässig?
Vielen Dank!

9. September 2007 | 09:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Nutzung kann tatschlich verweigert werden, auch wenn das Nachbargrundstück unbebaut ist. Dieses hat seinen Grund darin, dass nach der Planung eine bestimmte Flächennutzung vorgegeben ist, deren Einhaltun dann vom Landratsamt zu überwachen ist.

Nur dann, wenn der Nachbar dieser Nutzung SCHRIFTLICH zustimmt, wären dem Amt "die Hände gebunden" und eine Verweigerung wäre dann unzulässig.

Wollen Sie das Dach also wie bisher nutzen, sollten Sie das SCHRIFTLICHE Einverständnis des Nachbarn einholen.




Die Alternative wäre nach der BayBO zulässig, wobei ich aber aus einen Behauungsplan noch Einschränkungen ergeben könnten. Dieser B-Plan wäre dann noch gesondert zu prüfen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. September 2007 | 11:04

Vielen Dank Herr Bohle.
Heißt das denn auch, dass auch die Begrünung zu entfernen wäre, obwohl von ihr aus keine Nachteile für Belichtungs-und Belüftungsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück entstehen?
Nehmen wir an, es ergeben sich keien Einschränkungen aus dem B-Plan:
Ich würde nun diese 3 Meter Abstand zurückgehen und auf den verbleibenden 1,5 Meter die Garage als Dachterasse nutzen, wie will das Landratsamt das je überwachen, dass ich tatsächlich lediglich meine 1,5 Meter nutze und nicht mehr. Schließlich ist das Garagendach von außen nicht ausreichend einsehbar.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2007 | 08:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch, wenn keine Störungen des Nachbargrundstückes gegeben ist, könnte das Landratsamt die Nutzung der KOMPLETTEN Dachterasse untersagen - hier würde nur die schriftliche Einwilligung des Nachbarn helfen.

Das Landratsamt könnte letztlich eine Ortsbegehung veranlassen und dann die Nutzung feststellen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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