Anerkennung einer in Dänemark geschlossenen Ehe in Deutschland

24. Oktober 2017 10:32 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


12:00

Zusammenfassung

Welche Dokumente sind erforderlich, um eine in Dänemark geschlossene Ehe in Deutschland anerkennen zu lassen?

Eine in Dänemark geschlossene Ehe muss in Deutschland anerkannt werden, wenn die Heiratsurkunde von den zuständigen dänischen Behörden legalisiert wurde. Nach dem Deutsch-Dänischen Beglaubigungsabkommen von 1936 dürfen deutsche Behörden keine weiteren Legalisierungen verlangen. Sie sollten einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

Ich bin Deutscher, meine Frau Chinesin. Wir haben rechtmässig in Dänemark geheiratet und eine internationale Heiratsurkunde erhalten. Damit waren wir zur Meldebehörde an meinen Wohnort (in Baden Württemberg, LK Lörrach) gegangen. Das Einwohnermeldeamt hat die Ehe sofort eingetragen und die Urkunde anerkannt. Danach habe ich (dummerweise) das Standesamt kontaktiert und nachgefragt wie das eigentlich mit einer Namensänderung ware. Nun, in diesem Gespräch stellte sich dann heraus,dass diese Beamtin sagte, dass Sie eine dänische Heirat nicht anerkenne. Alle nötigen Dokumente sind so vorzulegen wie es das deutsche Recht vorsieht, angefangen von der Gebrtsurkunde usw, Legalisirungen in China etc.
Meine Nachfrage, ob die Apostillierung der dänischen Heiratsurkunde nicht ausreichend sei, verneinte sie. Sie schien davon durchtränkt zu sein, dass Dänemark gegen EU Recht verstoße und dass deshalb sie legitimiert sei alle Dokumente gemäß deutschem Standard vorlegen zu lassen.
Die Beamtin vom Standesamt hat danach das Einwohnermeldeamt kontaktiert und nun erhielt ich heute einen Brief vom Einwohnermeldeamt, dass sie meine Eheschliessung in DK nicht anerkennen dürfen. Alles weitere hätte ich mit der Standesbeamtin zu klären.

So, nun meine Frage:
Was habe ich bei einem deutschen Standesamt in BW, LK Lörrach (kann es von Bundesland zu Bundesland so gravierende Unterschiede geben?) vorzulegen zur Anerkennung einer in DK geschlossenen Ehe?
Was fordert das gesetz, die Durchführungsverordnung oder was auch immer Rechtsdokument?
Gibt es regionale Ausnahmen innerhalb geltenden Rechtes?
(Ich meine jetzt: ich vermute die Beamtin irrt sich aber da sie das Sagen hat, handelt einfach nach ihrem Gutdünken. weil sie denkt das dänische Recht sei nicht "richtig")
Welche sinnvollen Schritte sind zu tun, um zu meinem Recht zu kommen sofern ich denn im Recht bin?
Danke


24. Oktober 2017 | 11:01

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


lassen Sie sich von der Beamtin im Standesamt nicht verunsichern.


Nach dem Deutsch-Dänische Beglaubigungsabkommen vom 17. Juni 1936 (RGBl. 1936 II, S. 214) und dem dortigen Artikel 3 kann kein weiterer Nachweis gefordert werden.

Denn in der genannten Vorschrift wird für dänische Personenstandsurkunden geregelt, dass nach einer Legalisierung der Urkunden durch eine übergeordnete dänische Behörde (im Falle von Heiratsurkunden ist das das dänische Innenministerium und das dänische Außenministerium) das Dokument in Deutschland dann auch anerkannt werden muss.

Deutsche Behörden dürfen keine weiteren Legalisierungen verlangen.

Entscheidend ist allein, dass die dänische Behörde die rechtliche Lage geprüft und offenbar keine Einwände erhoben hat.


Soweit Sie also im Besitz der dänischen Heiratsurkunde mit der entsprechenden Legalisierung (Beglaubigungsvermerk auf der Heiratsurkunde durch das dänische Innenministerium dieser Heiratsurkunde) vorgelegt wird, muss das Standesamt in Deutschland dieses akzeptieren, d.h. entscheidend ist, ob der Beglaubigungsvermerk auf der dänischen Heiratsurkunde vorhanden ist.


Ist das der Fall - wovon ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ausgehe -, besteht kein Raum für weitere Forderungen der Beamtin.

Ist dieser Vermerk (noch) nicht vorhanden, kann er von Ihnen direkt beim Königlich Dänischen Aussenministerium, Asiatisk Plads 2, 1448 Kopenhagen K eingeholt werden.



Jede weitere anlehnende Entscheidung wird dann eine Rechtswirkung nach außen entfalten, also auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid darstellen. Verlangen Sie daher einen rechtsmittelfähigen Bescheid vom Standesamt.

Dagegen kann dann Widerspruch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, muss Klage erhoben werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2017 | 11:36

Danke für Ihre rasche Antwort.
Was ist der Beglaubigungsvermerk, den Sie erwähnten?
Ist das die Apostille?
Leider kann ich hier kein PDF anhängen um Ihnen die Heiratsurkunde zu zeigen.
Danke

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2017 | 11:36

Danke für Ihre rasche Antwort.
Was ist der Beglaubigungsvermerk, den Sie erwähnten?
Ist das die Apostille?
Leider kann ich hier kein PDF anhängen um Ihnen die Heiratsurkunde zu zeigen.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Oktober 2017 | 12:00

Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich ja, wobei allerdings " Apostille" kein geschützter Rechtsbegriff ist. <neben diesem Stempelaufdruck ist aber immer auch die Originalunterschrift erforderlich.

Es handelt sich um den Beglaubigungsvermerk, ausgestellt durch das dänische Außenministerium. In der Regel wird dieser auf den Urkunden (z.B. bei Heirat in Tonder) ordnungsgemäß aufgebracht. Ich verweise auf

http://um.dk/en/travel-and-residence/legalisation/how-do-i-find-the-legalisation-office/legalisation-auf-deutsch


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER