Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld wegen Erschöpfung maximalen Anspruchszeitraumes während der 3jährigen Blockfrist verweigern, wenn die zweite Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit infolge der Krankheit A aufgetreten ist, § 48
I Satz 2 SGB V. Eine solche Erkrankung teilt im Hinblick auf den Krankengeldanspruch das Schicksal der Ursprungserkrankung, der Höchstbezugszeitraum innerhalb der Rahmenfrist verlängert sich also nicht.
Anders ist die Sache zu bewerten, wenn Krankheit B erst am Tage nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit A oder noch später auftritt. Krankheit B ist dann nicht "hinzugetreten" im Sinne von § 48
I Satz 2 SGB V. Diese neue Erkrankung löst dann eine neue eigenständige Blockfrist mit Krankengeldanspruch aus, vgl. BSG B 1 KR 15/10 R
(dort insbes. Rn 18 ff.).
Da Sie derzeit Entgeltfortzahlung erhalten, waren Sie offensichtlich vor Auftreten der Krankheit B wieder arbeitsfähig. Sie würden dann das im zweiten Absatz geschilderte Szenario erfüllen und hätten wegen Krankheit B einen neuen Krankengeldanspruch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Fachanwältin für Sozialrecht