Geltendmachung von Ansprüchen

6. September 2007 07:48 |
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Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
Mein Vater ist im Februar verstorben. Es gibt kein Testament. Über einen möglichen Nachlass ist mir nicht viel bekannt. Er hatte ein Auto, das meine Schwester gleich nach seinem Tod verkauft hat. Außerdem einen Bausparer der Zuteilungsreif ist und ein kleines Festgeldkonto. Meine Mutter und meine Schwester geben mir keine Auskünfte.
Was kann ich tun um meine Ansprüche geltend zu machen?
Wie kann ich in Erfahrung bringen welche Vermögenswerte überhaupt da sind.
Muß ich ein Rechtsverfahren anstrengen oder gibt es für mich als ehelichen Sohn die Möglichkeit bei den Banken meines Vaters Einsicht in seine ehemaligen Konten zu bekommen?
Muß ich irgendwelche Fristen einhalten damit mein Anspruch nicht verlorengeht?
Vielen Dank im voraus für die Antwort.

Mit freundlichen Grüßen!

Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Ein Antrag auf Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses ist zu stellen, wenn zu befürchten ist, dass Nachlassgegenstände abhanden kommen.
Ohne Legimtaion über Ihr Erbrecht, also einen Erbschein, wird Ihnen die Bank Ihres Vaters keine Auskunft geben. Beantragen Sie bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein.
Gemäß § 2027 BGB haben Sie als Erbe gegenüber dem Erbschaftsbesitzer ein Recht Auskunft zu verlangen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com

Rückfrage vom Fragesteller 6. September 2007 | 09:17

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Wissen möchte ich noch ob ich irgendwelche Fristen einhalten muß. Was ist wenn die Konten bereits abgeräumt wurden?
Welches Nachlassgericht ist zuständig. Ehemaliger Wohnsitz meines Vaters oder mein Wohnsitz. Kommen bei Beantragung des Erbscheins und der Nachlassplegschaft irgendwelche Kostnen auf mich zu?

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2007 | 12:12

Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Sie stellen hier nochmals mehrere Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, dass diese im Rahmen der Nachfragefunktion nicht allesamt beantwortet können.

Zuständiges Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Eine Ausnahme gilt für das Bundesland Baden-Württemberg wo die Notare die Aufgaben der Nachlassgerichte bzw. die Nachlassangelegenheiten übernehmen.
Wenn die Konten bereits abgeräumt wurden, müssen Sie falls Sie ein Recht haben, die Herausgabe von demjenigen verlangen, der das Geld unberechtigt erhalten hat. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert der Erbschaft, also der Erbmasse, und werden vom Gericht festgesetzt.

Mit besten Grüßen

RA Hermes

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