Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Einheit wird als Gewerbe bezeichnet. Deswegen sollten Sie unbedingt beim Bauamt und beim Verkäufer nachfragen, ob eine Nutzungserlaubnis als Wohnung vorliegt. Das ist eine baurechtliche Frage und entscheidend, da sonst das Bauamt ein Nutzungsverbot erlassen kann. Optimal wäre es, wenn Sie sich im Kaufvertrag zusichern lassen, dass die Einheit als Wohnung genutzt werden kann. Dann wäre bei entsprechender Formulierung der Verkäufer schadensersatzpflichtig.
Die Nutzung als Ferienwohnung und die Umwandlung in Wohneigentum kann auch auf Hindernisse stoßen, da die Nutzung als Ferienwohnung mit häufig wechselnden Gästen von vielen als dauerhafte Störung empfunden wird. Dann wäre die Klausel A nicht mehr anwendbar. Sie sollten daher die Umwandlung und Nutzung als Ferienwohnung VOR Vertragsschluß sicherstellen. Derzeit ist die problemlose Umwandlung und Nutzung keineswegs sichergestellt.
Die Terasse vor der Tür ist entweder Gemeinschaftseigentum oder gehört zum Sondernutzungsrecht eines anderen Eigentümers. Im ersten Fall benötigen Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer, im zweiten Fall die Zustimmung des jeweils anderen Eigentümers. Ohne diese Zustimmung müssen Sie bei Nutzung der Terasse mit einer Unterlassungsaufforderung rechnen. Sie sollten daher vor Vertragsschluß klären, zu wem diese Terasse gehört.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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