Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Aufgrund des damalig abgeschlossenen Aufhebungsvertrags endet das Mietverhältnis am 30.092017. In diese Vereinbarung sind Sie nach Eigentumserwerb eingetreten, so dass letztlich dieselbe rechtliche Situation gegeben ist wie seinerzeit mit dem Voreigentümer.
Wenn der 30.09.2017 abläuft, ohne dass die Mieterin ausgezogen ist, wohnt sie dort unrechtmäßig, und Sie können und sollten tunlichst auch eine Räumungsklage erheben, die eh schon einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Natürlich können Sie auch mit der Mieterin eine Verlängerung vereinbaren, wovon ich aber abraten würde, weil dadurch das Tor für dann auch weitere Forderungen der Mieterin nach Verlängerungen geöffnet wird.
Denn wenn die Mieterin die (unterstellt) vereinbarte Verlängerung wieder nicht zur intensiven Suche nutzt, stehen Sie nach 3 oder 6 Monaten vor genau derselben Frage wie jetzt.
Es ist einfach so, dass mit Beendigung des Mietvertrages, hier 30.09.2017, die Mieterin zur Räumung und Rückgabe der Wohnung verpflichtet ist, und dass Sie eine Räumungsklage erheben müssen, um diesen Räumungsanspruch notfalls zwangsweise durchsetzen zu können.
Sie sollten dies der Mieterin drastisch vor Augen führen, um deren Bemühungen um eine neue Wohnung zu intensivieren.
Es ist zudem auch nicht Ihre Pflicht, der Mieterin neuen Wohnraum zu verschaffen; dafür gibt es das Wohnungsamt.
Je länger Sie diesen Schritt hinauszögern, umso später werden Sie selber die Wohnung nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Guten Tag Herr Otto,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort!
Da wir unserer Mieterin gerne noch etwas Zeit geben möchten und es auch nicht extrem eilt, würden wir gerne die Frist des Mietaufhebungsvertrages bis 30.03.2018 (evtl. 30.06.2018) verlängern. Reicht da ein "Dreizeiler" mit Bezug auf den Mietaufhebungsvertrag in der Art:
" Die Frist für die Beendigung des Mietverhältnisses gem. Mietaufhebungsvertrag vom ... in Verbindung mit Mietvertrag vom .... wird bis zum .... verlängert."?
Dann würden wir der Mieterin mit Übergabe der Fristverlängerung gleich mitteilen, dass wir leider gezwungen sind, Räumungsklage zu erheben, falls sie bis zum genannten Zeitpunkt keine andere Wohnung gefunden hat.
Ein Wohnungsamt gibt es laut tel. Aussage unseres Landratsamtes nicht, aber da werden wir weiter forschen.
Könnten Sie uns bitte kurz mitteilen, ob der o.g. Satz bzgl. der Fristverlängerung so i.O. ist?
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag!
Guten Tag,
setzen Sie bitte das Wort "einverständlich" hinzu und lassen diese Vereinbarung von der Mieterin unterschreiben.
Vermeiden Sie eine einseitige Verlängerung.
Mit freundlichen Grüßen