Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um diese Frage zu beantworten, wäre ein Antrag auf Aktneinsiht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am letzten Wohnsitz nötig. Sollten Strafbefehle ausstehen, würde man die entsprechenden Akten erhalten.
Die weitere Frage ist dem Grunde nach gesetzlich geregelt. Paragraph 882f regelt das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis. Grundsätzlich hat jeder das Recht, der darlegen kann, das ein Grund nach Paragraph 882b ZPO vorliegt. Bei Ihnen liegt ein solcher Grund vor, nämlich das sie selbst Auskunft benötigen.
Bei einer Onlineabfrage geht das nur durch eine registrierte Person. Pro Datenblatt werden 4,50€ fällig. Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem RVG und orientieren sich am Streitwert. Da der nicht bekannt ist, kann ich keine genauen Auskünfte geben. Unabhängig davon ist es immer möglich, eine Gebührenvereinbarung zu treffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Wübbe
(Rechtsanwalt)
Antwort
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