Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchtich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Agentur für Arbeit fordert von Ihnen angeblich überzahltes Arbeitslosengeld I zurück. Nach Ihrem Vortrag hatten Sie 2010 einen Erstattungsbescheid erhalten, gegen den Sie erfolglos Widerspruch eingelegt hatten. Klage hatten Sie daraufhin nicht erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde. Auf dieser Grundlage wird nun 7 Jahre später vollstreckt, ohne dass man deswegen in der Zwischenzeit auf Sie zugekommen wäre.
Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zehn (SGB X) verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Der Erstattungsbescheid ist in Ihrem Fall spätestens 2011 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Ab 2016 war die Erstattungsforderung damit verjährt. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hatte es nach Ihrem Vortrag nicht gegeben.
Der Zahlungsaufforderung sollten Sie daher mit dieser Argumentation widersprechen. Bitten Sie die Agentur aber auch noch einmal darum, Ihnen Kopien des damaligen Erstattungs- und Widerspruchsbescheides zukommen zu lassen, um für alle Fälle die Vollstreckungstitel in der Hand zu haben. Wenden Sie sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt, wenn trotz Ihres Widerspruchs weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht