Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss fällt nicht einfach so vom Himmel. Dem muss immer eine Kostengrundentscheidung vorausgehen. Also ein Urteil, aus dem sich ergibt, dass Sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Darin steht dann z.B.: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte".
Wenn diese Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist, also mangels Fristablauf nicht mehr mit einem Rechtsmittel (Berufung) angegriffen werden kann, ist auch die Kostenerstattungspflicht nicht mehr angreifbar.
Denn Kostenfestsetzungsbeschluss können Sie mit der Beschwerde nur angreifen, wenn die Berechnung falsch ist - nicht aber, weil Sie der Meinung sind, die Kosten gar nicht tragen zu müssen. Dann hätten Sie sich gegen die Kostengrundentscheidung (also das Urteil) wehren müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ja, es hat vorab einen Beschluss vom Amtsgericht gegeben, in dem ich als Beklagte die Kosten des Rechtstreites zu tragen habe und in dem der Streitwert festgelegt wurde Bei Durchsicht der Rechtsbehelfsbelehrung kann gegen diesen Beschluss ebenfalls Widerspruch einlegen. Es gibt allerdings 2 Möglichkeiten: "Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen.... " oder aber binnen "sechs Monaten"....
Danke für Ihre Mühe,
Andrea Tietz
Wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird, dann gegen die Kostengrundentscheidung. Ob das noch möglich ist, müsste ich konkret anhand des Titels prüfen - und ob das überhaupt erfolgsversprechend ist, steht auf einem anderen Blatt. Das müsste anhand der gesamten Verfahrensakte überprüft werden.