Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn Sie zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet waren, sind Sie dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn Ihre Arbeiten nicht fachgerecht ausgeführt waren bzw. wenn eine Verschlechterung eingetreten ist.
Die Hausverwaltung kann insofern von Ihnen eine Nachbesserung verlangen oder, zumal Ihnen dies nicht mehr rechtzeitig möglich ist, Ihnen die hierfür erforderlichen Kosten abzüglich der ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__249.html" target="_blank">249</a> Abs. 2 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Ob ein komplettes Streichen der Wände notwendig ist, um den anscheinend verhältnismäßig geringen Schaden zu beheben, kann ich natürlich nicht beurteilen. Sie sollten aber im Falle der Inanspruchnahme durch die Hausverwaltung zum Einen dahingehend argumentieren, dass nur die wirklich erforderlichen Kosten für eine angemessene Schadensbeseitigung ersatzfähig sind.
Zum Anderen sollten Sie sich darauf berufen, dass der Vermieter sich Aufwendungen erspart, da er jedenfalls für den Zeitraum, in dem Sie die Wohnung genützt haben, wegen der unwirksamen Klausel ohnehin aufgrund seiner Vermieterpflicht aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__535.html" target="_blank">535</a> Abs. 1 Satz 2 BGB für die Abnützung einstehen muss. Er muss das nächste Mal erst ungefähr ein dreiviertel Jahr später wieder renovieren, je nach dem Grad der tatsächlichen Abnützung.
Diese Argumente sprechen jedenfalls dafür, dass Sie sich nur anteilig an den Kosten zu beteiligen haben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen eine erst rechtliche Orientierung bieten können. Bei Unklarheiten können Sie gerne von der Rückfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Das heißt also, dass ich Schadensersatz bzw. die anteiligen Kosten nur dann zahlen muss, wenn der Vermieter auch Arbeiten in dem Zimmer (es handelt sich um en Zimmer mit 6 Dübellöchern) durchführen lässt?
Wenn die neuen Mieter keine Probleme mit den Stellen haben und es so belassen, müsste ich auch nichts bezahlen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist aus Ihrer Sicht leider nicht der Fall. Nach der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
hat der Vermieter das Recht, den erforderlichen Geldbetrag einfach einzubehalten, auch wenn er dann nichts weiter unternimmt. Hintergrund ist der Grundsatz, dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie ohne schädigendes Ereignis. Das Zivilrecht macht keinen Unterschied danach, in welchem Teil des Vermögens des Geschädigten der Schaden ausgeglichen wird.
Ob die Mieter der jetzige Zustand stört oder nicht, ist im Übrigen nicht von Belang.
Allerdings wird der Vermieter natürlich die Höhe des Schadens konkret darlegen und beweisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt