Wir sind seit 1976 Nutzer eines Erholungsgrundstückes. Das Grundstück wurde von einer Wohnungsverwaltung verwaltet. Seit 4 Jahren ist ein gesetzlicher Vertreter eingesetzt.
Er informierte uns schriftlich, dass er ein Wertgutachten erstellen lassen will und fragt uns ob wir das Grundstück kaufen wollen. Im gegeben Fall sollten wir uns mit ihm in Verbindung setzen.
Es ist also zu vermuten, dass er das Grundstück verkaufen will. Wir selbst würden es liebend gern kaufen, aber uns fehlen die notwendigen Mittel. Wir sind Rentner und 75 Jahre alt.
Unsere Frage:
Sollte jetzt ein neuer Eigentümer auftreten, kann er uns kündigen oder gilt die Festlegung im Schuldrechtsanpassungsgesetz, dass wir bis 2015 Kündigungsschutz haben?
Gibt es hierzu klare Regelungen)?
Unter welchen Bedingungen könnte er uns kündigen?
Wir sind bereits seit 32 Jahren Nutzer des Grundstückes und wohnen im Sommer auch auf diesem. Wir sind jetzt 75 Jahre alt und es wäre für uns eine große Härte, wenn wir für unsere letzten Jahre, auf unser Grundstück verzichten müssten.
Welche Möglichkeiten gibt es für uns, eine Kündigung zu verhindern?
die Rechtsgrundlage der Kündigungsschutzfrist finden Sie in § 23 SchuldRAnpG. Die einzelnen Kündigungsmöglichkeiten ab dem Jahr 2000 bzw. 2005 ergeben sich ebenfalls aus dieser Vorschrift. Unter den Voraussetzungen des § 23a SchuldRAnpG ist eine Teilkündigung möglich.
Wenn das Grundstück verkauft wird, gilt der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete"; der Käufer kann nur unter den Voraussetzungen kündigen, die auch für den bisherigen Eigentümer galten. Durch eine Veräußerung des Grundstück wird der bisherige Kündigungsschutz nicht eingeschränkt.
Den Verkauf des Grundstücks können Sie verhindern, indem Sie Ihr gesetzliches Vorkaufsrecht gem. § 57 SchuldRAnpG geltend machen. Einer späteren Kündigung können Sie widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für Sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist. Die Einzelheiten und die Erfolgsaussichten sollten Sie dann zu gegebener Zeit ausführlich mit einem Anwalt besprechen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller29. August 2007 | 09:25
Gibt es für den Härtefall gesetzliche Grundlagen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. August 2007 | 21:21
Meines Erachtens kommen die allgemeinen Regeln und damit § 574 BGB
zur Anwendung. Erfasst werden ausschließlich Ausnahmefälle bei grobem Missverhältnis.