Sehr geehrter Ratsuchender,
die Flucht nach Brasilien wird Ihrem Bekannten wohl wenig nutzen, da die DANN sicherlich laufenen Haftbefehle bestehen bleiben.
Hier sollte Ihr Bekannter SOFORT einen Anwalt aufsuchen, der neben der möglichen strafrechtlichen Erwartungen auch die Rückzahlungsansprüche im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden Entschuldung klären kann.
Denn auch der Bank wird hier, wenn Sie einen ungeprüften Kontoauszug ohne weitere Prüfung übernommen hat, sicherlich eine Mitverantwortung anzulasten sein können.
Daher sollte also Ihr Bekannter einen Anwalt beauftragen; diese Prüfung könnte auch über unser Büro erfolgen, sofern ein angemesseren Vorschuss gezahlt wird.
Sollte es tatsächlich zu einer möglichen Anklage wegen Betruges kommen, wird - je nach Umständen des Einzelfalles, die erst nach Akteneinsicht bekannt sind und der Frage von möglichen Voreintragungen - es zu einer Geldstrafe, Gefängnisstrafe mit Bewährung oder Ohne Bewährung kommen können.
Hier wäre es aber sicherlich besser, zunächst mit anwaltlicher Hilfe zunächst die zivilrechtliche Frage mit der Bank zu klären, damit es erst gar nicht zur Anzeige durch die Bank kommt.
Dieses wäre der richtige Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,
wir haben noch ein paar zusätzliche Fragen, bevor unser Bekannter bei Ihnen um weiteren und tiefergehenden Rat ersuchen wird.
1. Sie schrieben: „Denn auch der Bank wird hier, wenn Sie einen ungeprüften Kontoauszug ohne weitere Prüfung übernommen hat, sicherlich eine Mitverantwortung anzulasten sein können.“
Inwiefern ist dies möglich?
2. Weiterhin hat der Bekannte am selben Tag, an dem wir Rat von Ihnen ersuchten bereits ein Schreiben an die Bank versendet gehabt, in der er sich für die Unannehmlichkeiten die er der Bank verursacht zutiefst entschuldigt, und die Bank fragt was deren nächsten Schritte sind, bzw wie die sich einigen können.
Er hat seine Wortwahl schon gut gewählt in dem er sich entschuldigt aber dennoch nicht richtig zugibt was er getan hat.
War dies so Richtig?
3. Ausserdem möchte der Bekannte wissen ob § 265b Kreditbetrug der Paragraph ist der für seinen Fall Strafrechtlich relevant ist. Oder ist es bei Immobilienkrediten etwas anders geregelt da hier ja ein Wert dagegen steht?
Denn in einem Forum hat er gelesen das bei Summen über 100 000€ er zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt wird. Er hat grosse Angst.
4. Er ist nicht vorbestraft, hat nie was verbrochen und möchte wissen ob ihn eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung erwarten kann, oder wenn es mit Bewährung sein sollte, welche Art von Bewährung dies sein könnte.
Er möchte wissen ob er bei einer eventuellen Bewährungsstrafe trotzdem frei ist Deutschland zu verlassen, auch wenn es nur für ein paar wochen ist.
5. Ein wichtiger Punkt;
wenn nun die Bank eine Anzeige macht, kommt die Polizei wohl dann direkt zu ihm nach Hause und kommt er dann in U-Haft, oder wird er zu einer Aussage vorgeladen?
Wenn er zu einer Aussage vorgeladen wird, sollte er nichts ohne einen Anwalt sagen, ist das richtig?
6.Die Bank hat Ihm auch 1 Monat Zeit gegeben die Immobilie zu verkaufen, ohne das seines wissens nach Anzeige gemacht wurde, und ohne das es bereits einen Schufaeintrag wegen den gekündigten Krediten gibt.
Ist dies ein gutes Zeichen? Wenn die Bank aber bereits Anzeige gemacht hat, wie lange kann es dauern bis der Bekannte bescheid bekommt das eine Anzeige vorliegt?
Wir bedanken uns im Voraus und werden nach Beantwortung dieser Fragen unseren Bekannten weiterhin dazu ermutigen sich mit Ihnen in Kontakt zu setzen.
Mit freundlichem Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den Nachfragen möchte ich wie folgt antworten:
1. Hier kommt es auf den Kontoauszug und die Art der Manipulation an - dass auch die Bank sich eigene Gedanken zu deren Mithaftung macht, ergibt sich aus Zif. 6.
2. Die Schadenswiedergutmachung ist immer ein geeigneter Weg, den Schaden und damit die Strafe gering zu haten, es war also richtig.
3. Die Vorschrift wird wohl vorbehaltlich der Akteneinsicht (wenn es denn überhaupt eine gibt) zutreffend sein. Falsch ist aber, dass dann IMMER eine Gefängnisstrafe in Betracht kommt.
4. Hier kommt es darauf an, ob ÜBERHAUPT eine Verurteilung zu erwarten ist, und dann, welche Bewährunsauflage ausgesprochen werden würde - sehr wahrscheinlich wird er auch Deutschland verlassen können.
5. Er wird sicherlich zunächst eine Vorladung bekommen. Ohne Anwalt sollte er keine Angaben machen.
6. Dieses werte ich als gutes Zeichen, da die Bank offenbar selbst gemerkt hat, dass sie eine gewisse Mitantwortung hat.
Ansonsten kann es Wochen oder Monate dauern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle