Verjährung Arbeitnehmererfindungsvergütung

2. Mai 2017 19:05 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


00:02

Ende des Jahres 2011 entwickelte ich einen Prototyp eines neuartigen Produkts. Nach ersten Versuchen, informierte ich die Geschäftsführung über diesen Prototyp. Auch machte ich darauf aufmerksam, dass dieses System patentiert werden könnte. Ein Jahr später 2012 wurde entschieden dieses Produkt zum Patent anzumelden und mit den Vorbereitungen hierzu begonnen. Der Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung ist im Februar 2013. Weiterhin wurde das Produkt in diversen anderen Staaten (Europa als auch europäisches Ausland) zum Patent angemeldet.
Eine schriftliche Erklärung zur Inanspruchnahme des Arbeitnehmers fehlt. Auch wurde ich nicht darüber informiert, dass die Möglichkeit besteht, in Ländern in denen der Arbeitgeber das Patent nicht anmeldet selber aktiv zu werden.

Das europäische Patent ist mittlerweile erteilt worden.

Da die letzten Jahre noch kein Umsatz mit diesem System erwirtschaftet wurde (der Prototyp wurde zur Serienreife entwickelt), habe ich die Thematik der Arbeitnehmererfindungsvergütung nicht konsequent verfolgt. Ich habe das Thema angesprochen, eine Reaktion, Klärung oder eine offizielle Diskussion seitens der Geschäftsführung erfolgte bisher allerdings nicht.

Dieses Jahr wurde nun ein erster Umsatz mit dem Produkt generiert, weswegen ich die Vergütung klären möchte.

Daher die Frage, ob meine Ansprüche auf Arbeitnehmererfindungsvergütung insgesamt verjährt (§ 195 BGB ) sind oder ich nur für die Jahre 2012, 2013 und 2014 keine Ansprüche mehr geltend machen kann.

Besteht die Möglichkeit den Erfindungswert, auch über die getätigten Investitionen (Werkzeugkosten, Marketing, Patentanmeldungen etc.) des Arbeitgebers zu ermitteln?

Worauf sollte ich bei der Suche eines entsprechenden Anwalts der meine Interessen hierzu vertreten kann achten (Fachkompetenz, Wohnort etc.)?

Im Voraus vielen Dank

2. Mai 2017 | 20:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Allerdings verjährt der Anspruch nicht als Ganzes, sondern nur jahresweise. Derzeit könnten daher schlimmstenfalls Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2012 verjährt sein. Zudem beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit Ihrer Kenntnis von der Anmeldung als Patent und der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung durch den Arbeitgeber.

Der Erfindungswert beschreibt den Wert der Erfindung für den Arbeitgeber. Dies kann der betriebliche Nutzen in Form von Einsparungen durch Nutzung der Erfindung sein. In der Regel wird der Wert aber danach berechnet, was der Arbeitgeber für den Erwerb oder Lizenzierung einer vergleichbaren Erfindung hätte zahlen müssen. Die Investitionskosten spielen hierbei keine Rolle.

Sie sollten sich an eine Kanzlei wenden, in der (auch) ein Patentanwalt tätig ist und die Erfahrungen im Bereich der Erfindervergütung aufweisen kann - idealerweise an Ihrem Wohnort.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2017 | 23:20

Vielen Dank für die schnelle Antwort, zu der Verjährung habe ich noch eine Rückfrage. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass es sich bei der Erfindungsvergütung um eine einmalige Zahlung handelt. Ihre Antwort verstehe ich so, dass diese Vergütung nicht einmalig sondern jährlich anfällt?
Demnach wären nur meine Vergütungsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 verfallen. Für die Jahre 2014, 2015, 2016 sowie die zukünftigen Geschäftsjahre in denen die Firma das Patent nutzt bestehen nach wie vor Vergütungsansprüche?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2017 | 00:02

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Fälligkeit der Vergütungsansprüche tritt grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Verwertung und dem tatsächlichen Zufluss des wirtschaftlichen Nutzens aus der Diensterfindung beim Arbeitgeber ein. Als Arbeitnehmer können Sie die Vergütung daher auch nicht sofort mit der Erfindungsverwertung verlangen, sondern erst wenn der wirtschaftliche Nutzen der Erfindung tatsächlich feststeht. Bei laufender Verwertung ist dies im Regelfall nach dem Ablauf eines jeden Geschäftsjahres.

Mit freundlichen Grüßen

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