Sehr geehrter Ratsuchender,
diese schriftliche Mitteilung des Nachbarn kann entweder als Bedingung für die Ausgleichszahlung oder als neues Angebot aufgefasst werden.
Entscheidend ist, was mit dem Nachbarn besprochen worden ist.
Wurde die Ausgleichszahlung ohne weitere Bedingung (so Ihre Sachverhaltsdarstellung) vereinbart, sollten Sie dieses deutlich machen und den Wunsch nach einem Vorkaufsrecht zurückweisen.
Stattdessen sollten Sie deutlich machen, dass ohne Zahlung der 30.000 € Sie die Einwilligung nicht erteilen werden.
So ein Vorkaufsrecht würde Ihr Grundstück insoweit belasten, dass Sie dann bei jedem späteren Verkauf immer zunächst den Nachbarn informieren und dessen Entscheidung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, immer abwarten müssen.
Potentielle Käufer müssten dann ebenfalls warten und könnten dann immer "abspringen".
Zudem wird dann auch - je nach Ausgestaltung des Vorkaufsrechtes - die künftige Preisentwicklung ggfs. abbedungen, so dass Sie dann eben vielleicht sogar unter Wert verkaufen müssten. Zudem sollen dann - ohne Inflationsberücksichtigung - jetzige Zahlungen berücksichtigt werden.
Daher sollten Sie so ein Vorkaufsrecht nicht einräumen; dafür besteht auch keine Veranlassung.
Besteht der Nachbar darauf, sollten Sie die Einwilligung zur Grenzbebauung nicht abgeben, dürfen also auch nicht etwas auf Plänen Ihre Unterschrift setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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