Verjährungsfristen - Carport-Bau schon verjährt oder noch nicht?

22. August 2007 15:49 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Teilungsurkunde der zwei DHH(Hälfte von meinem Nachbar) (andere Hälfte vo mir)-beide Sondereigentümer-ist dieser Satz zu lesen:
"Der Eigentümer des Wohnungseigentum N...(mein Nachbar) darf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Grundstückflächen nur als Ziergarten nutzen; die Aufstellung eines Gartenhauses ist gestattet".

Meine Frage:

Zusätzlich zu dem Gartenhaus hat mein Nachbar Ende 2004 einen riesigen Carport ca (L:10M, B:5M, H:6M) für seinen Wohnmobil gebaut. Der Carport ist von allen Seiten außer von der vorderen Seite mit Holz verkleidet. Ist der Bau schon verjährt oder noch nicht? Beide DHH liegen an der öffentlichen Strasse, auch Carport. Mein Nachbar hat auch Nutzpflanzen(Kartoffeln, Salat, Gemüse etc...)

Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 28.08.2007 10:10:53

Eingrenzung vom Fragesteller
28. August 2007 | 10:08
28. August 2007 | 10:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


eine Verjährung Ihrer Ansprüche auf Abriss und Beseitigung des Carport ist noch nicht eingetreten, da hier mE die 10-Jahres-Frist nach dem NachbarG NRW eingreift.

Gleiches gilt für die vom Nachbarn vorgenommene Nutzungsänderung des Gartens.

Etwas anderes könnte sich ggfs. aus der Teilungserklärung ergeben, die daraufhin noch ergänzend zu prüfen wäre.



Sofern Sie also gegen den Nachbarn vorgehen wollen (eine Ausweitung der Streitigkeiten wird dann aber wohl unvermeidbar sein), sollten Sie ihn schriftlich zur Beseitigung mit einer angemessen Frist (vier Wochen) auffordern. Weigert der Nachbar sich oder lehnt er es ab, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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