Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein über mehrere Jahre geschlossener Kindergartenvertrag dürfte im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit gegen Par. 307 BGB verstoßen und insofern unwirksam sein. Dies würde auch bezüglich einem angemessenen Kündigungszeitpunkt wie dem Ende des Kindergarten-/bzw. Schuljahres gelten.
Zunächst ist aber zu prüfen, ob eine Kündigung nach Par. 314 BGB aus wichtigem Grund infrage kommt. Diese ist bei objektiv mangelhafter Kindergartenleistung, zerstörtem Vertrauensverhältnis oder infolge nicht funktioniert habender Eingewöhnungzeit des Kindes, auf dessen Wohl es ankommt, denkbar.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14.04.2011, Az. 222 C 8644/11
, entschieden, dass eine dreimonatige ordentliche Kündigungsfrist eingeräumt werden müsse. Danach könnte zum 31.05. auf den 31.08. gekündigt werden.
Eine abschließende Beurteilung ist allerdings erst in Kenntnis aller Details zum Fall und insbesondere nach Prüfung des Vertrages möglich, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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Hallo,
darauf dass im Vertrag keine weiteren Aussagen zum Thema Kündigung enthalten sind und somit auch eine Prüfung des Vertrages zu keiner zusätzlichen Erkenntnis führen würde, hatte ich ja schon in meiner Originalanfrage hingewiesen.
Für mich stellt sich somit weiterhin die Frage aus meiner Originalanfrage: besteht eine Möglichkeit der Kündigung zum Ende des Kindergartenjahres, d.h. mit Wirkung zum 31.08., eingereicht nach dem 31.03.? Kann man aus dem Nichtvorhandensein einer Regelung auf eine irgendwie geartete gesetzliche Regelung schließen? Am Anfang deuten Sie eine Unwirksamkeit gemäß p307 BGB und einen "angemessenen Kündigungszeitpunkt" an. Aber was wäre ein solch angemessener Zeitpunkt? Gibt es einen Zeitpunkt der spätesten Kündigung, auf den ich mich verlassen kann?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wie oben bereits ausgeführt, muss geprüft werden, ob ein Kündigungsrecht nach Par. 314 BGB infrage kommt, was anhand Ihrer Angaben aber leider nicht möglich ist.
Auch ist zu prüfen, ob Par. 307 BGB überhaupt angewendet werden kann, da es sich dafür um einen AGB-Vertrag handeln muss. Dann wäre eine Kündigung im EInklang mit der zitierten Rechtsprechung denkbar.
Diese beiden Möglichkeiten habe ich dargestellt, eine abschließende Beurteilung kann jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht erfolgen, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt