Sehr geehrter Ratsuchender,
Mehraufwendungen für einen doppelten Haushalt sind unterhaltsrechtlich nur abziehbar, wenn sowohl die Begründung als auch die Aufrechterhaltung einer doppelten Haushaltsführung beruflich notwendig ist und ein Umzug an den Beschäftigungsort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
In der Regel wird eine solche Notwendigkeit nur bei verheirateten Ehegatten, die nicht getrennt leben, oder im Interesse der Kinder bejaht werden können. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten setzt eine Bercksichtigung voraus, dass die Kosten niedrig sind und besondere persönliche Gründe die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt erscheinen lassen; OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 837
.
Diese besonderen persönlichen Umstände müssten von Ihnen dargelegt und unter Beweis gestellt werden können, um den beabsichtigten Abzug berechtigt erscheinen zu lassen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Ich muss leider erklärend nachfragen.
1) Währen meiner Ehe hatte ich berufsbedingt mehrere Jahre eine Zweitwohnung , da mein Arbeitsplatz 200 km von dem gemeinsamen Haus entfernt war. Frau und Kinder wohnten in dem gemeinsamen Haus.
2) Bei der Berechnung des eheprägenden Gehaltes müsste ich doch die Miete von der Zweitwohnung abziehen können , oder nicht?
3) Ich bin ja an den Beschäftigungsort umgezogen , nur Kinder und Frau wollten nicht.
4) Weiterhin stand in meinem Arbeitsvertrag , dass ich am Beschäftigungsort wohnen muss.
Mit freundlichen Grüssen ,
der Ratsuchende
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren weiteren Ausführungen gehe ich davon aus, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigungsfähig sind. Dafür spricht die arbeitsvertragliche Verpflichtung und die Weigerung der Ehefrau zum Umzug.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt