Unterhaltsberechnung

17. August 2007 07:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von


21:02

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine neue Unterhaltsberechnung durchführen.

Kinder: 4 (A=7 Jahre;B=9 Jahre;C=12 Jahre;D=14 Jahre)

Die Kinder A,B,C leben im Haushalt meiner wiederverheirateten Exfrau. (EXF)
Kind D lebt seit 1 Jahr bei mir. Ich bin seit 3 Jahren neu verheiratet.

Einkommenssituation:
Mein Nettoeinkommen: inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld abzüglich priv. KV 3.100 €/Monat (ca. 10% davon variabel und nicht gesichert)
Es wurde vereinbart, den Pauschbetrag von 5% berufsbedingte Kosten mit den Vorteilen der privaten Nutzung meines Firmen PKW zu verrechnen.
Nettoeinkommen meiner EXF: unbekannt.
Sie ist seit 5 Jahren selbständig in der Werbung tätig.
EXF gehört ein Einfamilienhaus in guter Lage, dass jetzt vermietet wird.
Vermutlich hat sie mit ihrem jetzigen Mann (NM)das Haus, in das sie jetzt neu eingezogen sind, gemeinsam gekauft. Auch hier werden zusätzliche Mieteinnahmen erzielt.
(Vermietung von gewerblicher Fläche an externes Unternehmen, 2 Büros für das Unternehmen meiner EXF und das Unternehmen von NM)
Alles in allem eine unbekannte Größe, wobei ich vorsichtig geschätzt von Gesamteinkünften in Höhe von mind. 1300 – 1500 €/Monat ausgehe.

Das Verhältnis zu meiner EXF und NM ist sehr angespannt, dass zu meinen Kindern liebevoll und sehr innig.

Aufgrund der o.a. deutlichen Einkommensveränderung der EXF möchte ich eine (außergerichtliche) Neuberechnung vornehmen und der EXF einen Vorschlag unterbreiten.
Bisher zahlt EXF keinen Kindesunterhalt an D.

Fragen:
1.)Wie hoch wäre nach DDT meine Unterhaltsverpflichtung für A,B,C und 2.)die der EXF an D?
3.) Habe ich Anrecht auf das hälftige Kindergeld für A,B,C?
4.) Werden Mieteinnahmen der EXF als Einkommen angerechnet? Mindern Finanzierungskosten, Darlehen für die Häuser etc die eventuell anrechenbaren Mieteinnahmen?
5.) Falls die Einnahmen aus der Selbstständigkeit der EXF zu gering sind, kann EXF gezwungen werden, einen Nebenjob oder eine Angestelltentätigkeit aufzunehmen, um ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen?
6.) Wenn EXF sich dazu weigert oder keine Job findet, kann ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden und wenn ja, wie hoch ist das?
7.) Kann ich den Unterhaltsanspruch von D an EXF mit meinen Unterhaltsüberweisungen verrechnen und dann dementsprechend weniger überweisen?

Vielen Dank für einen schnelle Antwort
Herzliche Grüße
ein Vater


17. August 2007 | 09:13

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Für die Kinder A,B,und C ergeben sich unter Berücksichtigung einer Herabstufung, da Sie mehr als drei Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, folgende Beträge:

A= 278,50 EUR B= 291,00 EUR und C= 355,00 EUR.

2. Für D hätte die Mutter bei einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 1.400,00 EUR 309,00 EUR zu zahlen.

Bei den Angaben habe ich Ihre genannten Beträge und die Schätzung berücksichtigt. Unter Umständen ergeben sich noch andere Beträge, wenn eine eingehende Berechnung der Einkommen vorgenommen wird.

3. Das hälftige Kindergeld ist bei den von mir genannten Beträgen bereits berücksichtigt. Insoweit habe ich bei A das erhöhte Kindergeld ab dem 4. Kind in meine Berechnung einbezogen.

4.Die Mieteinnahmen sind als Einkommen, abzüglich notwendiger Ausgabe, zu berücksichtigen. Darlehensverbindlichkeiten können das Einkommen mindern. Allerdings ist bei selbstgenutztem Wohneigentum den Darlehensverbindlichkeiten der Wohnvorteil entegenzusetzten.

5. Bei der jetzigen Gesetzeslage ist die Mutter wegen der Betreuung von drei Kindern, wobei das jüngste erst 7 Jahre ist, noch nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings schränken die Gerichte diese pauschale Beurteilung schon ein. Es kann auf den absoluten Einzellfall ankommen. Sind zum Beispeil alle Kinder wegen der selbständigen Tätigkeit der Mutter von einer Tagesmutter betreut worden, ist nicht ganz auszuschließen, dass ein Gericht die Aufnahme einer anderen Tätigkeit erwartet. Aber wie schon gesagt, das ist die absolute Ausnahme.

6. Die Höhe fiktiver Einkünfte, wenn diese überhaupt anzunehmen sind ( siehe 5), richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es wird darauf ankommen, was die Mutter verdienen könnte.

7. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nicht, da es beiderseitig Kindesunterhalt ist. Aber sollte über den Kindesunterhalt für die Kinder kein Titel vorliegen, so dass Sie nicht Gefahr laufen, dass eine Pfändung durchgeführt wird, können Sie diese Vorgehensweise der Mutter vorschlagen.

Beachten Sie aber, dass bei der "Verrechnung" die Gefahr besteht, dass Unterhaltsrückstände entstehen könnten, wenn die Mutter nicht in der von mir genannten Höhe Unterhalt leisten kann, Sie aber im Gegenzug verpflichtet sind den errechneten Unterhalt zu zahlen. In diesem Fall hätten Sie "zuviel" einbehalten und müssten nachzahlen.

Diese Vorgehensweise sollte daher nur konkret in Betracht gezogen werden, wenn auch die Unterhaltsansprüche genau berechnet worden sind.

Aber auch nach Berechnung ist das Prozessrisiko genau abzuwägen, da ein Einbehalt in der von Ihnen gewünschten Form ohne Zustimmung der Mutter so nicht möglich st.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2007 | 18:17

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

wie zu erwarten, ist eine Einigung und damit einhergehender "Verrechnung" des KU mit der EXF nicht möglich.
Da ich bisher freiwillig ca. 150€ mehr zahle als in Ihrer Berechnung, würde ich den Betrag gern auf diesen Wert (924,50€) reduzieren.

Kann ich das auch ohne ausdrückliche Zustimmung der EXF tun, aber mit vorheriger Ankündigung und Verweis auf die DDT?

(Bisher haben wir uns immer einigen können. Es existiert aber aus dem Jahre 2002 im notariell beglaubigten Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag mit dem Passus "Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung", der allerdings völlig veraltete Werte, z.Bsp. Unterhalt für alle 4 Kinder und Ehegattenunterhalt, enthält.)

Danke.
Viele Grüße
ein Vater

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2007 | 21:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

vorbehaltlich des genauen Wortlautes der Urkunde, können Sie die Reduzierung vornehmen, wenn nur die veralteten Werte genannt sind und keine Anpassung dokumentiert.

Weiter darf in der Urkunde auch keine Dynamisierung der Kindesunterhaltsbeträge vorgesehen sein. Im letzteren Fall käme es dann zu einer automatischen Anpassung. Lassen Sie daher die Urkunde auf jeden Fall noch einmal ausdrücklich prüfen.

Sie können den Unterhalt ohne Zustimmung reduzieren. In Anbetracht der bereits angespannten Situation sollten Sie aber ein kurze Erklärung geben; zumal ja schon Gespräche stattgefunden haben.

Abschließend sollten Sie von Ihrer geschiedenen Frau auf jeden Fall die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde herausverlangen. Die Verhältnisse haben sich grundlegend verändert ( kein Ehegattenunterhalt mehr, Kind D bei Ihnen ).

Weiter sollte nun auch die Kindesmutter zu Unterhaltszahlungen aufgefordert werden. Insoweit sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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