Sehr geehrter Ratsuchender,
der Unterhaltsanspruch Ihres Sohns richtet sich zunächst nach seinem Bedarf. Lebt dieser in einem eigenen Haushalt, ist der Bedarf mit 640 EUR (kann je nach OLG Bezirk etwas abweichen) anzunehmen. Lebt er noch bei der Mutter, ist der Bedarf nach der Summe der anrechenbaren Einkommen von Ihnen und der Kindesmutter zu bestimmen.
Der von Ihnen zu zahlende Unterhalt kann daher hier nicht berechnet werden, da nicht nur Sie, sondern auch die Kindesmutter anteilig nach den jeweiligen Einkünften zum Unterhalt verpflichtet sind. Ohne das Einkommen der Kindesmutter zu kennen, kann daher eine Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltes nicht genannt werden, da bei der Unterhaltsberechnung die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile zu ermitteln.
Sie müssen aber darauf achten, dass von Ihrem Einkommen, wenn Sie nicht selbständig sind, berufbedingte Aufwendungen in Abzug geberacht werden können. Bei einigen Oberlandesgerichten kann pauschal ein Abzug von 5% vom Nettoeinkommen, höchstens 150,00 EUR vorgenommen werden. Höhere Kosten können auf Nachweis abgezogen werden. Andere Gerichte ziehen nur konkret nachgewiesene berufsbedingte Ausfwendungen ab, den pauschalen Abzug gibt es dort nicht.
Da ich noch nicht erkennen kann, wo Sie wohnen, kann ich dazu leider noch keine genaue Eingrenzung machen.
Weiter wird von Ihrem Einkommen der Kindesunterhalt für die Kinder aus zweiter Ehe abgezogen; hier auch der Unterhalt für den volljährigen Sohn, da dieser noch Schüler ist. Die genaue Höhe richtet sich ebenfalls nach Ihrem festzustellenden anrechenbaren Nettoeinkommen.
Das Einkommen Ihrer zweiten Frau wird Ihrem Einkommen nicht hinzugerechnet. Auch nicht das Kindergeld.
Das Einkommen der zweiten Frau kommt nur dadurch zum Tragen, dass eine Anrechnung indirekt erfolgt. Sie sind grundsätzlich Ihrer zweiten Frau zum Unterhalt verpflichtet. Deswegen wird bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen von volljährigen Kindern für Ihre zweite Frau ein Betrag in Höhe von 800,00 EUR (OLG Oldenburg) angenommen. Der Einsatzbetrag wird von OLG zu OLG anders beurteilt und hängt eben davon ab, ob die Ehefrau Eerwerbstätig ist oder nicht. Eigenes Einkommen ist jedoch nach Abzug von Aufwendungen wiederum abzuziehen. Verdient Ihre Frau 1.400 EUR und können keine weiteren Abzüge vorgenommen werden, kann der oben genannte Einsatzbetrag nicht oder nicht in voller Höhe in Anrechnung gebracht werden.
Sie sehen also, dass die Frage des konkreten Unterhaltsbetrages in Ihrem Fall von noch vielen Einzelpunkten abhängt, die geklärt werden müssen.
Diese ganz individuelle Beratung kann dieses Forum ( siehe Button " Hilfe" ) nicht bieten. Suchen Sie daher vor Ort einen Kollegen auf, der an Hand der Unterlagen die Berechnung vornehmen kann und insbesondere auch die Einkommensnachweise der Kindesmutter anfordern kann, die für eine Berechnung unerlässlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle