Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage:
Kann die Sache strafrechtlich noch verfolgt werden? Wann tritt die Strafverfolgungsverjährung ein? Als ich das letzte mal bestellt habe, also somit im Mai 2011 oder dann als dem Geschädigtem der Betrug aufgefallen ist?
Antwort:
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist in den §§ 78 ff. StGB
geregelt. Demnach beginnt die Verjährung gemäß § 78a sobald die Tat beendet ist. Bei einem normalen Betrug beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB
fünf Jahre. Bei einem besonders schweren Fall des Betruges wäre die Verjährungsfrist zehn Jahre. Ich gehe hier aber von einem normalen Betrugsfall aus, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist greifen dürfte. Demnach wären alle Taten, die vor dem 20.01.2012 begangen wurden und die bereits beendet sind verjährt und könnten daher nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmeregelungen, wann die Verjährung ruht bzw. sie unterbrochen wird. Ob eine solche in Ihrem Fall einschlägig ist können Sie den Vorschriften der §§ 78b
und 78c StGB
entnehmen.
Frage:
Was würde mir für eine Strafe drohen (zuletzt 2009 straffällig gewesen)?
Antwort:
Der Strafrahmen des Betruges beträgt gemäß § 263 Abs. 1 StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Da die Strafhöhe von zahlreichen Faktoren abhängt (z.B. Schadenshöhe, Schadenswiedergutmachung, persönliche Verhältnisse des Täters, Vorstrafen, Tatumstände, etc.) kann eine genauere Prognose so einfach nicht erstellt werden. Sofern keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und es sich nicht um einen hohen Schaden handelt, gehe ich jedoch von einer Geld- oder Bewährungsstrafe aus.
Frage:
Ist es ratsam einen Anwalt zu nehmen?
Antwort:
Nur über einen Rechtsanwalt können Sie Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und sich so ein umfassendes Bild der Situation machen. Ein Strafverteidiger wird Sie zudem kompetent beraten können und eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Aus der Erfahrung lässt sich sagen, dass das Geld für einen Strafverteidiger in der Regel gut investiert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
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Danke für Ihre Antwort.
In dem Fall würden Zivilrechtliche Ansprüche bestehen ,da diese erst ab Kenntnis des Betruges nach 3 Jahren verjähren würden?
Das bedeutet die Verjährung der Strafrechtlichen Verfolgung beginnt mit Annahme der letzten Bestellung?
Es handelt sich um einen Schaden um die 2000€.
Die zivilrechtliche, regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in der Tat 3 Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger Kenntnis von den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person der Schuldner erlangt hat.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Tat, also wenn der Vermögensschaden beim Opfer des Betruges eingetreten ist. Dies dürfte regelmäßig dann der Fall sein, wenn der gekaufte Gegenstand verschickt wurde ohne dass eine Zahlung eingegangen ist.