Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Wie ist die rechtliche Regelung in diesen Fall? Muss der Eigentümer die Instandhaltung des Weges gewährleisten? Sind die Anwohner zu gleichen Teilen verpflichtet sich an der Instandhaltung zu beteiligen? Wer ist dafür zuständig, dass man trockenen Fußes über den Weg und Hof kommt?
Privatstraßen oder Privatwege sind Straßen, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, sondern Bauherren, Hausbesitzern oder Investoren gehören. Weil sie somit für die Allgemeinheit keinen Nutzen haben, beteiligt sich die öffentliche Hand nicht bei den Kosten für Erschließung und Unterhalt. Der Eigentümer ist verpflichtet, sich um den ordnungsgemäßen Zustand zu kümmern, er muss die Kosten für Reinigung, Schneeräumung und Instandhaltung tragen. Dafür steht es ihm frei, seine Straße ganz oder teilweise für die öffentliche Nutzung zu sperren. Einige Privatstraßen sind ausschließlich Anwohnern vorbehalten, andere lassen auch öffentlichen Verkehr zu.
Das Baurecht sieht vor, dass jedes Grundstück von einer öffentlichen Straße erschlossen sein muss. Ist dies nicht möglich, weil es sich beispielsweise um ein Hinterliegergrundstück handelt, so erfolgt die Zuwegung in der Regel über einen privaten Weg eines anderen Grundstückes. In diesem Fall muss als privatrechtliche Regelung zwischen Grundstückseigentümern eine Grunddienstbarkeit eingerichtet werden, um dem Eigentümer des nicht erschlossenen Grundstücks die Nutzung des Privatweges des anderen Eigentümers zu ermöglichen und ihm damit die Zuwegung dinglich zu sichern.
Daher muss, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, der Eigentümer sämtliche Kosten für die Instandsetzung des Weges tragen.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
Da hier das Problem hauptsächlich die fehlende Entwässerung des Weges ist; wie ist es dann möglich dem Eigentümer eine mangelnde Wartung/Instandhaltung des Weges nachzuweisen?
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
der Nachweis der fehlenden bzw. mangelhaften Entwässerung kann hier allenfalls durch eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgen.
Dieser kann beurteilen, ob und in welchem Maße der Weg durch eine spezielle Entwässerung zu ergänzen ist.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze