Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ich unterstelle, dass Sie das Wort "netto" im Sinne von "rein" benutzen, dass also 0,31 g Wirkstoff gemeint sind.
In diesem Fall bewegt sich das Strafmaß im Rahmen des Üblichen.
Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass in derartigen Fällen nur der Erwerb im Strafbefehl erwähnt wird.
2. Ein großes Risiko bezüglich Ihres Führerscheins sehe ich nach dem mir bekannten Sachverhalt nicht, da Sie nicht unter Drogeneinfluss Auto gefahren sind und man Ihnen offenbar noch nicht einmal Drogenkonsum nachweisen kann.
Diese Ausführungen muss ich allerdings unter dem Vorbehalt machen, dass ich den Akteninhalt nicht kenne.
Erfahrungsgemäß weiß man nicht ganz genau, was man im Einzelnen der Polizei gesagt hat oder was sie möglicherweise aus Gesprächen mit Ihren Begleitern erfahren hat oder was aus sonstigen Gründen zum Akteninhalt geworden ist.
3. Damit kommen wir wie von selbst zu ihrer dritten Frage: ich halte es für ratsam, einen ortsansässigen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen und Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen (achten Sie auf die Einspruchsfrist nach § 410 StPO
. Wenn Sie nicht rechtzeitig einen Termin bei einem Rechtsanwalt bekommen können, legen Sie notfalls selbst fristwahrend Einspruch ein). Machen Sie aber auf keinen Fall selbst Ausführungen zur Sache, solange nicht Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand. Zu groß ist die Gefahr, hier ein Eigentor zu schießen!
Die Akteneinsicht wird Ihr Verteidiger für Sie beantragen. Nach genauer Kenntnis der Akte kann man einschätzen, ob es sinnvoll ist, den Strafbefehl aufrechtzuerhalten oder zurückzunehmen. Es ist auch dann noch eine Beschränkung des Einspruchs auf die Tagssatzhöhe möglich, dazu unten mehr.
Die Chance, dass die Sache insgesamt eingestellt wird, ist meines Erachtens durchaus vorhanden, obwohl ich Ihnen an dieser Stelle nicht zu viel Hoffnung machen will. Sie sind nicht vorbestraft und auch Verfahrensfehler - Sie deuten es selbst an - sind möglich und könnten durch die Akteneinsicht offenbar werden. Auch die Gesamtmenge der Kokainzubereitung kann eine Rolle spielen - alles Fragen, die nur nach Akteneinsicht beurteilt werden können! Von daher ist es nicht ganz ausgeschlossen, dass es zu einer Einstellung kommt. Der ortsansässige Verteidiger kann Ihnen hierzu sicherlich Hinweise auf gewisse Üblichkeiten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geben.
Auch die Frage ob aufgrund der Vorgänge Konsequenzen für die Fahrerlaubnis zu befürchten sind, lässt sich nach Akteneinsicht besser einschätzen.
4. Die Strafe von 50 Tagessätzen wird nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen. Sie wird allerdings in das Bundeszentralregister aufgenommen und läge dann bei einem zukünftigen Verdacht gegen Sie den Ermittlungsbehörden und dem Gericht vor. Dies ist aber unvermeidlich.
5. Die Strafe muss erst gezahlt werden, wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist. Sie erhalten dann eine Zahlungsaufforderung, in der normalerweise Hinweise gegeben werden, wie und wo Sie Ratenzahlung wegen der Geldstrafe beantragen können. Sie müssen dann Ihre Einkommensverhältnisse darlegen und über Ihren Antrag entscheidet ein Rechtspfleger.
Wenn Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, würden diese Fragen gegebenenfalls nach Rücknahme des Einspruchs auf Sie zukommen.
6. Dann noch kurz zur Höhe der Tagessätze: Es wird wie folgt gerechnet: Das monatliche Nettoeinkommen wird durch 30 geteilt, das Ergebnis dieser Rechnung entspricht der Tagessatzhöhe. Vom Nettoeinkommen sind noch bestimmte Belastungen abzuziehen, die alle hier aufzuführen den Rahmen dieser Plattform sprengen würde. Falls Ihr Nettoeinkommen niedriger ist als 30 x 50,- € (1.500,- €) können Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, dies ist auch noch möglich, wenn Sie zuvor Einspruch gegen den gesamten Strafbefehl einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Mir stellt sich nun noch die Frage, was genau der Eintrag im Bundeszentralregister für Folgen hätte.
Würde ich bei z.B. einer einfachen Verkehrskontrolle und nach Feststellung meiner Personalien automatisch unter den Verdacht konsumiert zu haben, gestellt? Muss ich dann künftig in solchen Situationen, wenn ich z.B. mit meiner Familie in den Urlaub fahre und in eine Verkehrskontrolle gerate, Tests über mich ergehen lassen? Obwohl nicht festgestellt wurde, dass ich die Substanz jemals konsumiert habe?
Erneut vielen Dank und eine besinnliche Adventszeit.
Mit freundliche Grüße
ganz so schlimm ist es nicht!
Wer unbeschränkte Einsicht in das Bundeszentralregister erhält, ergibt sich aus § 41 BZRG
. Für Sie ist nur folgendes relevant: wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet, holt sie routinemäßig einen Registerauszug ein. In einem etwa nachfolgenden Strafverfahren liegt dieser dann auch dem Richter vor. Im Fall erneuter Strafbarkeit wegen BTM wäre das dann eine Wiederholungstat mit ungünstigen Folgen für das Strafmaß. Für die Polizei ist der unbeschränkte Zugriff nur für die Kriminalpolizei vorgesehen, § 41 Abs. 1 Ziffer 5 BZRG
.
Ein standardmäßiger Abruf des Registers bei Verkehrskontrollen findet nicht statt. Diese Sorge kann ich Ihnen definitiv nehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
Roger Neumann