Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort lautet ganz einfach und klar: NEIN
Zum einen ist ein Anspruch schon verjährt. Dieser muss spätestens 3 Jahre nach Entstehung des Anspruches geltend gemacht werden nach § 195 BGB
. Das Kind ist jetzt 9 Jahre alt, also ist das zu spät.
Grundsätzlich kann man aber sowieso für die Vergangenheit Kindesunterhalt nur verlangen ab dem Zeitpunkt, ab dem man den Schuldner aufgefordert hat zu zahlen, sprich den Anspruch förmlich geltend gemacht hat, etwa mit einem Aufforderungsschreiben. Liegt das nicht vor, kann für die Vergangenheit auch kein Unterhalt nachgefordert werden.
Es gibt noch ein paar Sondertatbestände, diese greifen hier aber ersichtlich alle nicht.
Sie können hier, egal mit was einem Verspätungsgrund der Vater jetzt noch aufgefordert werden sollte für die ersten drei Lebensjahre Unterhalt nachzuzahlen, einfach einwenden, dass der Anspruch verjährt ist.
Wenn Sie das ganze selbst mal nachlesen wollen:
§ 1613
Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Vielen Dank für ihr ausführliche Antwort, das beruhigt uns sehr.
Wie sieht es aus mit der Frage bzgl meines Einkommes?
kann dies in Zukunft angerechnet werden?
Sehr geehrte Fragestellerin
Nein!
Für die Unterhaltspflicht kommt es nur darauf an, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient.
Sein neuer Partner kann soviel verdienen wie er/sie will, der Verdienst wird nicht mitgerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann daher z.B. eine reiche Frau heiraten, ohne dass sich dadurch der Kindesunterhalt erhöht.
Nur im Mangelfall gilt unter Umständen etwas anderes, das heißt, wenn der Unterhaltspflichtige noch nicht einmal das gesetzliche Minimum an Kindesunterhalt zahlen kann.
Das ist ersichtlich hier nicht der Fall hier.
Machen Sie sich keine Sorgen!
Mit freundlichen Grüßen
RA Orth L.M.Eur.