Forderungen nach Übergabe

12. August 2007 22:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,

vor kurzem sind wir aus unserer Wohnung ausgezogen. Mit den Vermietern hatten wir vor Ablauf des Mietvertrags einen Übergabetermin vereinbart. Wir mussten die Wohnung renoviert übergeben. Beim ersten Termin wurden einige Wände/Decken bemängelt die wir streichen sollten. Dem kamen wir nach. Beim zweiten Übergabetermin wurden wir erneut aufgefordert nochmals zu streichen. Dies taten wir und so konnten wir die Wohnung eine Woche nach Ende des Mietvertrags übergeben. Im Übergabeprotokoll wurden keine Mängel oder Beanstandungen angegeben. Das Protokoll wurde von beiden Seiten unterschrieben.
Die Kaution wurde uns zurückgezahlt.

Nach drei Wochen forderten unsere Ex-Vermieter plötzlich Geld, für angeblich beschädigte Fußleisten (400€), sowie eine durchsägte Metallklappe (??? €). (Über die Klappe hatten wir gesprochen, jedoch beanstandeten die Vermieter dies nicht im geringsten.)

Wir antworteten auf die Mail und schrieben, dass sie kein Anrecht hätten auf die Forderungen und wir auch nicht einem Rechtsstreit aus dem Weg gingen.

Nach 1,5 Wochen kam erneut eine E-Mail. Darin fordern sie zusätzlich Mietausfall, wegen der verspäteten Übergabe. Die Wohnung ist bis heute nicht vermietet.

Haben unsere Ex-Vermieter irgendeinen Anspruch auf Geld von uns?
Dachte mit dem Übergabeprotokoll wäre die Sache erledigt.
In der Internetanzeige sind noch Fotos der Wohnung mit unserer Einrichtung, dürfen wir das verbieten?

Freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

1) Schäden, die in dem beiderseitig unterschriebenen Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, kann der Vermieter nicht gegen Sie durchsetzen. Diese Mängel hätte der Vermieter bei der Übergabe rügen müssen und im Übergabeprotokoll vermerken müssen.

2) Bezüglich einer verspäteten Übergabe handelt es sich nicht um Mängel die im Rahmen des Übergabeprotokolls genannt werden müssen, um von der rechtlichen Wirkung des Einwendungsausschlusses erfasst zu werden.
Hier könnten die Vermieter grundsätzlich Schadensersatzforderung stellen, dies aber nur, wenn der Vermieter einen Schaden nachweisen kann, der kausal entstanden ist, weil Sie verspätet ausgezogen sind. Dies kann im Rahmen dieser Online- Frage nicht abschließend beurteilt werden.
Hier ist die Kenntnis der Geamtumstände erforderlich.
Grundsätzlich wird dieser Beweis durch den Vermieter aber sehr schwer zu führen sein.

3) Ein Verbot der Veröffentlichung der Fotos werden Sie nicht durchsetzten können, da weder eine Eigentumsverletzung noch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2007 | 23:39

Sehr geeherter Herr Günthner,

vielen Dank für die sehr schnelle Antwort, die uns ein wenig beruhigt.

Eine letzte abschließende Frage: Wie sollten wir Ihrer Meinung nach reagieren? Auf die E-Mails wollten wir ohnehin nicht mehr antworten.
Eigentlich müssten unsere Ex-Vermieter den nächsten Schritt gehen und uns verklagen, sehe ich das richtig? Erst dann sollten wir wieder irgendetwas unternehmen!?
Ich befürchte, dass sie bei uns persönlich auftauchen könnten. Das hatten sie bei einem Vormieter auch schon getan...

Einen guten Start in die Arbeitswoche, Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2007 | 23:58

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage.

Richtigerweise müsste Ihr ex- Vermieter - da Sie die Kaution bereits zurück erhalten haben - gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten und Sie auf Schadensersatz verklagen.
In Bezug auf die Mängel müssen Sie sich hier keine Sorge machen ( vgl. oben ) und können dem gelassen entgegen sehen.
Inwieweit der Schaden bezüglich einer verspäteten Übergabe konkret beziffert worden ist und vorhanden ist, kann ich - wie oben ausgeführt - nicht abschließend beurteilt werden.
Aber auch hier muss der Vermieter handeln und die Ansprüche gegen Sie gerichltich durchsetzen. An Mehrkosten können für Sie grundsätzlich Gerichtskosten, Anwaltskosten und Verzugszinsen entstehen.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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