Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der Treuhandsvertrag kann von Ihnen problemlos gekündigt werden. Zur Wirksamkeit der Kündigung bedarf es allerdings in der Tat des Zugangs der Kündigung bei C.
Zugegangen ist die Kündigung bei C dann, wenn sie so in den Machtbereich des C gelangt ist, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass der C Kenntnis davon erlangen würde.
Da Sie den Aufenthaltsort des C nicht kennen und dem Vernehmen nach auch keine andere Person diesen kennt, würde eine Kündigung von Ihrer Seite niemals in den Machtbereich des C gelangen.
Denkbar wäre hier ein Vorgehen nach § 185 Nr. 1 ZPO
. Eine Kündigung könnte durch Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2001 - VIII ZR 282/00
).
Aus § 132 Abs. 2 BGB
finden die Regelungen der ZPO in Bezug auf öffentliche Bekanntmachung auch auf Zustellungen unter Privatpersonen Anwendung.
Das Amtsgericht des letzten deutschen Wohnsitzes des C wäre hier zuständig für die öffentliche Bekanntmachung. Aus §§ 192 ff. ZPO
kann diese über einen Gerichtsvollzieher betrieben werden, Sie müssen gegenüber dem Gerichtsvollzieher und Amtsgericht glaubhaft machen, dass Sie alles unternommen haben, um die Adresse des C zu ermitteln.
Hierzu zählen:
Einwohnermeldeamtsauskunft, Nachfragen beim zuletzt zuständigen Postamt, ob einmal ein Nachsendeantrag vorlag, Nachfrage beim Vermieter und anderen Mietern im gleichen Haus, NAchfrage bei der deutschen Botschaft im Ausland, Anfragen an die Strafverfolgungsbehörden, Zustellung unter bekannten abweichenden Anschriften, die bekannt waren, soweit sie nicht nachweisbar veraltet sind, Zustellung an ein Postfach.
Wurden diese oder ähnliche Schritte unternommen, so wäre eine öffentliche Bekanntmachung der Kündigung durch Aushang im Amtsgericht möglich und die Kündigung würde dem C zugehen nach Ablauf einer Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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