Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In Ihrem Fall wird es nun um die strafrechtliche und zivilrechtliche Aufarbeitung gehen.
Das strafrechtliche Vorgehen gegen den Täter haben Sie bereits eingeleitet, indem Sie Strafanzeige erstattet haben. D. h. es wird nun gegen den Täter ermittelt und ggf. Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben. In der Regel kommt es dann zu einem Gerichtsverfahren gegen den Täter.
Die zivilrechtlichen Ansprüche, zB auf Schmerzensgeld und Schadenersatz (Heilbehandlungskosten usw.) gegen Täter muss Ihr Sohn aber neben dem strafrechtlichen Verfahren gesondert geltend machen. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang eine genaue Dokumentation der Verletzungen und Beschwerden, zB durch Fotos, Protokolle, ärztliche Berichte usw.
Ihr Sohn sollte daher zeitnah einen Rechtsanwalt bei sich vor Ort mit der eingehenden Untersuchung des Sachverhaltes und der Geltendmachung etwaiger Ansprüche beauftragen.
Hierfür werden Kosten entstehen, die er ggf. beim Schädiger geltend machen kann oder die Ihre Rechtsschutzversicherung zunächst übernimmt (und den Schädiger später ggf. dafür in Anspruch nimmt). Fragen Sie daher den Kollegen zuvor, ob dieser eine sog. „Deckungsanfrage" für die Angelegenheit bei Ihrer Versicherung vornimmt und ob dafür Kosten entstehen werden oder ob die Deckung der Anwaltskosten bei der Versicherung selbst erfragt werden soll. Für die Deckung durch die Rechtsschutzversicherung wird es auf die Einzelheiten Ihres Versicherungsvertrages ankommen.
Fragen, die im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Geltendmachung weiter beachtet werden sollten, sind auch die Zahlungsfähigkeit des Schädigers, insbesondere, falls die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt, oder ob ggf. weitere Versicherungsansprüche bestehen können (zB gegen eine private Haftpflichtversicherung im Rahmen eines sog. „Forderungsausfallrisikos"). Diese Fragen sollten bei der Beratung vor Ort ebenfalls angesprochen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und wünsche gute Besserung.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Maisch
Schlägerei / Körperverletzung
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Strafrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Patrick Maisch
Unser Sohn (21 Jahre alt) wurde am Samstag Abend grundlos zusammen geschlagen. Er wurde vom Täter (namentlich und polizeilich bekannt, 33 Jahre alt )angerempelt und unser Sohn fragte ob er ein Problem hätte. Daraufhin schlug der Täter ohne Vorwarnung zu. Es gab mehrere Zeugen die für Aussagen zur Verfügung stehen. Unser Sohn hat nicht zurückgeschlagen
Die Folgen sind u.a. Kopfschmerzen, Schwindel, ein blaues Auge, 1 abgebrochener und 1 ausgebrochener Zahn. Ein 3. und 4. Zahn wurden ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen.
Seine Zähne wurden von ca. 3 Jahren umfangreich kieferorthopädisch behandelt.
Nun befürchten wir wiederum eine hohe Rechnung des Zahnarztes.
Unser Sohn war heute bei der Polizei und Starfanzeige erstattet. Er war ebenfalls im Krankenhaus um den Vorfall protokollieren zu lassen.
Was raten Sie uns?? Wir haben eine Rechtschutzversicherung.
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