Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes, wie folgt:
1. Trennungsunterhalt
Ob Ihr Ehemann Trennungsunterhalt zahlen muss, hängt von Ihrer beiden Nettoeinkommen ab. Von der Differenz der bereinigten Einkommen könnten Sie 3/7 als Trennungsunterhalt beanspruchen, vorausgesetzt, Ihr Ehemann ist leistungsfähig. Sein Selbstbehalt beträgt 1.200,00 €. Ggf. bestehen vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zugunsten minderjähriger Kinder, die vorrangig erfüllt werden müssten.
Ob vor diesem Hintergurnd die Aussage Ihres Rechtsanwaltes, es mache keinen Sinn, Unterhalt zu fordern, zutreffend ist, kann ohne das Vorliegen von Zahlen hier nicht beurteilt werden.
2. Kosten Haus/Kredit etc.
Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, auf wessen Namen die geschlossenen Verträge laufen. Sollten Sie beide vertraglich verpflichtet sein, kann natürlich der jeweilige Gläubiger (Bank, Gas-/Wasserversorger) im Außenverhältnis Sie in Anspruch nehmen, da Sie und Ihr Ehemann gesamtschuldnerisch haften. Im Innenverhältnis können Sie Ihren Ehemann jedoch hälftig zum Ausgleich heranziehen. Setzen Sie ihm hierfür nachweisbar (Einwurfeinschreiben) eine angemessene Frist zur Zahlung, und konkretisieren Sie Ihre Forderung, indem Sie die monatlichen Belastungen auflisten. Sollte er sich dennoch weigern, zu zahlen, müssten Sie ggf. klagen. Ich rate Ihnen dringend, sollte Ihr Ehemann sich weiterhin weigern, Ihre Ansprüche mithilfe eines Rechtsanwaltes durchzusetzen. Gerne bin ich Ihnen diesbezüglich behilflich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Müller,
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Im Grunde ist alles klar und verständlich beantwortet. Nur eine Nachfrage hätte ich noch. Von meinem Ehemann erhalte ich keine Auskunft über sein tatsächliches Einkommen. Was kann ich machen.Unterhaltspflichten Kinder gibt es nicht.
Vielen Dank nochmals
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage beantworten, wie folgt:
Sie haben gegenüber Ihrem Ehemann einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB
. Diesen müssen Sie geltend machen. Setzen Sie ihm schriftlich nachweisbar eine Frist zur Auskunftserteilung hinsichtlich seines Einkommens der letzten 36 Monate. Diese Auskunft muss er Ihnen erteilen, ansonsten haben Sie darauf auch einen klagbaren Anspruch. Sollten Sie weitergehende Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Ansonsten wünsche ich Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg und alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin