Hauptmieterseitige Kündigung befristeter Untermietvertrag (möbliert)

| 9. August 2016 11:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kündigung befristete Untermiete

Es besteht ein schriftlicher Untermietvertrag über ein voll möbliertes Zimmer inkl. Handtücher und Bettwäsche in einer Wohngemeinschaft. Der Hauptmieter wohnt in der gleichen Wohnung (3er WG).

- Der Mietzeitraum wurde befristet. Ein Grund der Befristung wurde nicht angegegeben.

- Es wurde vereinbart, dass beide Seiten den Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen können.

Frage: Kann der Hauptmieter dem Untermieter vor Ablauf der Befristung wirksam kündigen, mit welcher Frist?
Wie würde es sich verhalten, wenn der Hauptmieter nicht in der Wohnung wohnt?

9. August 2016 | 13:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können einen befristeten Vertrag nicht ordentlich kündigen, sondern nur außerordentlich vor Ablauf der Befristung. Außer im Vertrag ist gegenteiliges geregelt. Sollte das der Fall sein, sieht dieser eine Frist von einem Monat vor, laut Ihren Angaben.
Ob der Hauptmieter selbst die Räumlichkeiten (auch) bewohnt, ist nicht entscheidend für die Kündigungsmöglichkeit.
Das Gesetzt sieht nur eine erleichterte Kündigung zwischen Vermieter und Mieter (nicht Untermieter) vor, sollte der Vermieter im Haus wohnen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA M. Wübbe


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 9. August 2016 | 14:02

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Ihre Antwort so, dass eine Kündigung des Untermietvertrags von mir als Hauptmieter möglich ist, wenn es vertraglich vereinbart ist und dass kein Mieterschutz greift, der die Vereinbarung hinsichtlich der Kündigung durch den Hauptmieter aushebelt.

Ändert sich die Situation, wenn sich die Befristung als unwirksam herausstellt (in diesem Fall wurde kein Grund für die Befristung angegeben)? Oder kann auch in diesem Fall der Hauptmieter dem Untermieter unter Einhaltung der genannten Kündigungsfrist kündigen?

Ich hatte mal gehört, dass man befristete Untermietverträge auf keinen Fall kündigen kann, von daher ist Ihre Antwort für mich neu und sehr interessant. Vielen Dank für die Beantwortung meiner kostenlosen Rückfrage im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. August 2016 | 14:12

Sehr geehrte Fragesteller,
es tut mir leid, aber da haben Sie anscheinend sehr viel überlesen. Sie haben absolut nicht das Recht, jemanden zu kündigen vor Ablauf der Entfristung (s.o.), aus außerordentlich, also fristlos, außer Sie haben eine vertragliche Regelung getroffen.
Die fehlende Begründung ist unerheblich (anders im Arbeitsrecht).

Sollte dem Hauptmieter gekündigt werden, ist natürlich auch der Untermietvertrag gekündigt.

Beste Grüße,
RA Wübbe

Bewertung des Fragestellers 9. August 2016 | 14:28

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Befristungen sind sehr wohl auch im Mietrecht zu begründen (siehe qualifizierte Zeitmietverträge). Auch habe ich klar geschildert, dass eine 1-monatige Kündigungsfrist schriftlich vereinbart ist und bisher keine für mich verständliche klare Antwort erhalten. Nach den Auswirkungen aus dem Mietverhältnis des Hauptmieters zum Vermieter habe ich nicht gefragt.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Ratsuchender, leider erklärt sich mir die Bewertung nicht. Wenn Sie den Text lesen würden, merken sie sicherlich, dass die Antwort dort steht. Wenn es nicht ihren Wünsche entspricht, tut es mir leid.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und nehme an, die unverhältnismäßige Bewertung kommt durch ihre Enttäuschung, die ich nachvollziehen kann.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. August 2016
1,6/5,0

Befristungen sind sehr wohl auch im Mietrecht zu begründen (siehe qualifizierte Zeitmietverträge). Auch habe ich klar geschildert, dass eine 1-monatige Kündigungsfrist schriftlich vereinbart ist und bisher keine für mich verständliche klare Antwort erhalten. Nach den Auswirkungen aus dem Mietverhältnis des Hauptmieters zum Vermieter habe ich nicht gefragt.


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