Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können einen befristeten Vertrag nicht ordentlich kündigen, sondern nur außerordentlich vor Ablauf der Befristung. Außer im Vertrag ist gegenteiliges geregelt. Sollte das der Fall sein, sieht dieser eine Frist von einem Monat vor, laut Ihren Angaben.
Ob der Hauptmieter selbst die Räumlichkeiten (auch) bewohnt, ist nicht entscheidend für die Kündigungsmöglichkeit.
Das Gesetzt sieht nur eine erleichterte Kündigung zwischen Vermieter und Mieter (nicht Untermieter) vor, sollte der Vermieter im Haus wohnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA M. Wübbe
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Ihre Antwort so, dass eine Kündigung des Untermietvertrags von mir als Hauptmieter möglich ist, wenn es vertraglich vereinbart ist und dass kein Mieterschutz greift, der die Vereinbarung hinsichtlich der Kündigung durch den Hauptmieter aushebelt.
Ändert sich die Situation, wenn sich die Befristung als unwirksam herausstellt (in diesem Fall wurde kein Grund für die Befristung angegeben)? Oder kann auch in diesem Fall der Hauptmieter dem Untermieter unter Einhaltung der genannten Kündigungsfrist kündigen?
Ich hatte mal gehört, dass man befristete Untermietverträge auf keinen Fall kündigen kann, von daher ist Ihre Antwort für mich neu und sehr interessant. Vielen Dank für die Beantwortung meiner kostenlosen Rückfrage im Voraus.
Sehr geehrte Fragesteller,
es tut mir leid, aber da haben Sie anscheinend sehr viel überlesen. Sie haben absolut nicht das Recht, jemanden zu kündigen vor Ablauf der Entfristung (s.o.), aus außerordentlich, also fristlos, außer Sie haben eine vertragliche Regelung getroffen.
Die fehlende Begründung ist unerheblich (anders im Arbeitsrecht).
Sollte dem Hauptmieter gekündigt werden, ist natürlich auch der Untermietvertrag gekündigt.
Beste Grüße,
RA Wübbe