Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1)
Für generell unzulässig hält die Rechtsprechung
- ständige Beheizung der Wohnung zu überdurchschnittlichen Heizkosten,
- Beheizung auf 22 Grad,
- Beheizung auf 22 Grad und 5- bis 6maliges Lüften am Tag,
- nach Kräften heizen und ständig frische Kaltluft hereinlassen,
- mehrmals täglich Stoßlüftung, mindestens 19 Grad in allen Räumen,
- mehrfaches gründliches Lüften zum Ausgleich von Mängeln der Bausubstanz,
- Aufstellen eines Schranks entweder überhaupt nicht an die Außenwand oder erheblich abgerückt hiervon,
- kein Aufstellen von Schrank oder Sofa an Außenwänden,
- Ausgleich bauphysikalischer Schwächen durch Abstriche von der allgemein üblichen Möblierung.
Mietvertragliche Klauseln, die einem Mieter derartige Klauseln auferlegen, sind unwirksam.
2)
Diese Klausel ist unwirksam, da der Vermieter Sie nicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen kann.
Allerdings ist eine private Haftpflichtversicherung ein absulutes Muss, weil Sie sich auch vor kleineren Schäden schützen können, die Sie, Ihre Kinder oder ein anderes Familienmitglied am Eigentum des Vermieters verursacht haben.
3)
Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199
und AG Warendorf 1983, S. 235, andere Ansicht: AG Ibbenbüren WuM 1984, S. 196
für Bohrung für Handttuchhalter.)
Das Bohren in Kachel-oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.
Sie sollten daher versuchen, ob entsprechend in die Fugen zu bohren, um so Ihre Schränke aufhängen zu können.
Die Klausel ist nicht zu beanstanden.
4)
Schönheitsreparaturen sind ordnungsgemäß durchzuführen, d.h.
* Wände und Decken dürfen nicht übermäßig abgenutzt sein ,
* es darf nicht um Schränke herum tapeziert/gestrichen sein,
* in den einzelnen Räumen muss die Dekoration (Tapeten, Anstrich) einheitlich sein,
* Tapeten müssen fest sitzen und auf Stoß geklebt sein,
* Anstriche müssen deckend - also nicht streifig - sein,
* Deckenverkleidungen, insbesondere aus Styropor, sind zu entfernen,
* Lackanstriche dürfen keine "Tropfnasen" aufweisen, Abplatzungen sind vor dem Überstreichen zu spachteln,
* Nägel und Dübel sind zu entfernen, Dübellöcher zu schließen,
* ungewöhnliche, insbesondere grelle Farbgebung wird meist von den Gerichten beanstandet.
5)
Ein allgemeines Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist ungültig. Nager, Vögel und Wohnungskatzen bedürfen nicht zwingend der Genehmigung durch den Vermieter. Es wird davon ausgegangen, dass Nager und Vögel in Käfigen leben und das Eigentum des Vermieters nicht beschädigen. Sie und Katzen stellen keine Lärm-, Geruchsbelästigung für andere Mieter dar und sind auch nicht gefährlich.
Ein Tierhaltungsverbot für diese Tiere ist nur dann rechtswirksam, wenn im Mietvertrag eine direktes Verbot der Tierart steht und man dieses unterschreibt.
Vertragsklauseln, die jede Form der Tierhaltung von einer Erlaubnis des Vermieters abhängig machen, sind unwirksam. Steht etwa im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von der Zustimmung oder der Erlaubnis des Vermieters abhängt, dann ist eine solche Klausel wirksam.
6)
Diese Klausel ist nicht zu beanstanden.
7)
Übliche salvatorische Klausel im Rahmen eines Mietvertrages.
Abschließend empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten zu lassen, um Rechtsverlusten vorzubeugen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Informationen, die mir sehr geholfen haben, um mich zu orientieren.
1)Kann der Vermieter wenn ich verreise verlangen, in die Wohnung zu gelangen, um das tägliche Lüften auszuführen?
2) Mich hat besonders stutzig gemacht, dass der Vermieter die Malerarbeiten nicht nur fachmännisch sondern von einem Fachbetrieb (belegt durch Rechnung) und mit einer bestimmten DIN-Farbe ausgeführt haben möchte. Ist dies wirklich zulässig?
Liebe Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1) Nein, das geht zu weit.
2) Nein, auch das geht zu weit. Sie könnnen nicht dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Farbe zu verwenden, ausreichend ist hier weiße Binderfarbe.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -