Sehr geehrter Fragesteller,
da keine vertraglichen Kündigungsfristen vereinbart sind, gilt die gesetzliche Regelung.
Ihr Arbeitsvertrag besteht seit mehr als 2, aber weniger als 5 Jahren; die Frist in Ihrem Fall ist somit ein Monat ( § 622 BGB
).
Nun möchten Sie zum Monatsende kündigen, dies ich maßgeblich für das Ende Frist.
Kündigung muss also unter Berücksichtigung der Monatsregel und des Fristendes zum Monatsende spätestens am Mittwoch, den 31.08.2016 beim Arbeitgeber zugehen.
Beachten Sie, dass ein Zugang u.U. nur zu den üblichen Geschäftszeiten erwartet werden kann. Ein Einwurf vor Mitternacht kann also kritisch sein!
Meine Empfehlung; geben Sie die Kündigung rechtzeitig per Einschreiben auf oder faxen Sie diese am letzten Tag, den 31.8., zu den üblichen Bürozeiten. Wichtig ist der Absendenachweis UND der rechtzeitige Zugang. Sie können aber auch bereits jetzt zu dem gewünschten Datum kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Selbstverständlich muss es nicht "oder" faxen, sondern "und" faxen heissen, um zumindest den rechtzeitigen Zugang nachweisen zu können, wenn das Original-Schriftstück am selben Tag übergeben oder eingeworfen wird.
Andernfalls lassen Sie sich die Kündigung quittieren.