WEG Recht - Nutzung Riesentrampolin ( Ø 3,00m)

20. Juli 2016 18:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze eine Wohnungen in einem 4-Familienhaus, welche ich aktuell vermiete. Die Whg. liegt im Erdgeschoss mit Gartenanteil ( ca. 70qm Gartenfläche). Hierfür habe ich das alleinige Sondernutzungsrecht, sowie auch der Nachbar auf der anderen Seite.

Beide Erdgeschossparteien nutzen Spielgeräte auf den Grünflächen. Meine Mieter haben dort ein Riesentrampolin mit 3,00m Ø aufgestellt. Standort: vor der Terassenfläche. Der Balkon der Mieter im OG liegt parallel direkt darüber.

Meine Mieter haben die anderen 3 Parteien (2 Mieter/1 Eigentümer) persönlich gefragt ob sich jeamand dadurch gestört/belästigt fühlt.
Das wurde von allen Parteien verneint. Somit gibt es keine Einwände von betroffenen Personen, die das Haus direkt bewohnen. Aus der Teilungserklärung/Hausordnung geht auch nichts gegenteiliges hervor.

Allerdings verlangt nun die Eigentümerin der Wohnung im OG (über mir liegend) dass das Trampolin von der Grünfläche verschwindet.
Begründung: beim Hüpfen auf dem Trampolin könnte das Kind bei ihrer Mieterin in das Wohnzimmer gucken, das Trampolin verbreitet den Charakter eines Spielplatzes im Garten und wäre im Verhältnis zur Gartenfläche überdimensional groß.

Diese Eigentümerin hat im letzten Jahr versucht über mehrere Monate die Wohnung zu verkaufen und ist sie nicht losgeworden. Nun ist sie doch wieder vermietet. Durch die Blume wurde mir mitgeteilt, dass das Trampolin ein (Teil-)schuld daran trägt.
Aktuell steht die Wohnung nicht zum Verkauf. Trotzdem verlangt sie die Räumung.

Wie sieht hier die Rechtslage aus? Kann sie die Räumung verlangen obwohl sie selbst ihre Wohnung nicht bewohnt und ihre Mieterin keine Einwände gegen die Nutzung des Trampolins hat? Wie kann ich/meine Mieter hier am Besten vorgehen? Wie stehen die Chancen für die weitere Nutzung des Trampolins?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre hilfreichen Aussagen/Tipps.


Mit sonnigen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben an dem Garten(anteil) zwar ein Sondernutzungsrecht, jedoch kein Sondereigentum. Der Garten bleibt trotz Ihres Sondernutzungsrechts Gemeinschaftseigentum.

Das dauerhafte Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, auch wenn das Spielgerät nur dauerhaft über die Sommermonate aufgestellt werden soll, stellt eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Sofern das Trampolin fest im Boden verankert ist, handelt es sich evtl. sogar um eine bauliche Veränderung.

Ein Riesentrampolin in einem Gartenanteil von ca. 70 m2 könnte u. U. wirklich als zu groß angesehen werden, da es das Erscheinungsbild des Gartens doch erheblich verändert. Selbst wenn es sich evtl. noch nicht um eine bauliche Veränderung des Gartens handelt, dürfte eine erhebliche Veränderung und ggf. Beeinträchtigung des Gartens schon durch die dominante Größe des Trampolins vorliegen vorliegen..

Daher ist zum dauerhaften Aufstellen eines Riesentrampolins im Garten, selbst wenn Sie an einem Gartenteil das Sondernutzungsrecht haben, ein einstimmiger Beschluss der WEG, also aller Eigentümer, notwendig. Nur wenn das Trampolin für einen kurzen oder einmaligen Zweck aufgestellt werden soll, reicht u. U. ein Mehrheitsbeschluss der WEG aus. Ganz ohne Beschluss der WEG dürfte das Aufstellen des Trampolins nicht zulässig sein. Das Einverständnis der Mieter im Haus reicht hier ebenso wenig wie die - wahrscheinlich - mündliche Zustimmung eines Eigentümers aus.

Ich vermute nach Ihrer Schilderung, dass es zum Aufstellen des Trampolins keinen Beschluss der WEG gibt. Insoweit kann grds. die Entfernung des Trampolins verlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die betreffende Eigentümer nicht selbst im Haus wohnt, da es hier um eine Angelegenheit der WEG geht, deren Mitglied sie auf jeden Fall ist.

Zudem dürfen bei der Benutzung des Trampolins keine erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer oder deren Mieter eintreten. Können die Kinder beim Benutzen des Trampolins in eine fremde Wohnung schauen und fühlen sich die Bewohner dadurch gestört, kann die Unterlassung verlangt werden

Damit das Trampolin im Garten stehen bleiben darf, muss also ein Beschluss der WEG herbeigeführt werden. Derzeit gehe ich davon aus, dass hier wohl ein einstimmiger Beschluss notwendig ist.

Beschließt die WEG, dass das Trampolin im Garten aufgestellt werden darf, müssen Sie Ihre Mieter ferner darauf hinweisen, dass durch die Benutzung des Trampolins die anderen Hausbewohner nicht beeinträchtigt werden dürfen. Halten sich Ihre Mieter nicht daran, könnte es notwendig werden, dass Sie den Mietern das Aufstellen oder die Nutzung des Trampolins sogar untersagen müssen.

Ihre Mieter selbst können hier also erst einmal gar nichts unternehmen, da ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt werden muss. Sie sollten daher bei der nächsten Eigentümerversammlung diesen Punkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Bis dahin sollten Sie, damit die Lage nicht eskaliert, Ihre Mieter anweisen, das Trampolin, soweit möglich, abzubauen und nicht mehr zu nutzen.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und hoffe, dass ich Frage verständlich beantwortet habe.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin







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