Schönheitsreparaturen ungültig???

20. Juli 2016 11:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gerade im Begriff meine Alte Mietswohnung an meinen Vermieter zu übergeben. Dieser stellt sich natürlich jetzt erheblich an das die Alten Heizkörper gereinigt werden müssen und die Wohnung dreckig sei.etc. die Bude wurde mehrfach bereits gewischt.
Die Türblätter und Türen sind aus Kunststoff und können somit auch nicht mehr Neu geputzt werden, aus meiner Sicht gewöhnliche abnutzungsspuren. Die Wohnung sah bei Übernahme 1000 mal schlimmer aus ( Tote Moten, Staub, Fliegen etc.), da Sie 6 Monate Leerstand und die Heizkörper sind ca. 40 Jahre Alt und bestehen aus Gusseisen.....

Inzwischen habe ich bereits 300 € ausgegeben für Farbe um die Wohnung entsprechend zu weißen.

Ich stelle mir gerade die Frage ob die Klauseln im Mietvertrag überhaupt gültig sind.und würde gerne vorbereitet sein für den Tag der Übergabe.

Soweit ich es verstehe sind die die Klauseln ungültig und ich müsste somit nur besenrein übergeben. Ich bin aber leider kein Anwalt und kann dies abschätzen.

Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen.

Mfg
Sebastian.

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Anbei der § 10 Instandhaltung / Übergabe

1. Der Vermieter übergibt die Mieträume in dem vom Mieter bereits besichtigen Zustand weichen der Mieter als Ordnungsgemäß anerkennt. Der genaue Zustand der Mietsache ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen, die während der Mietzeit durch seinen Mietgebrauch erforderlich werden. Die Schönheitsreparaturen umfassen. Das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken ( Es sein denn die Wände und Decken sind glatt verputzt, dass Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, offen liegender Versorgungsleitungen für Wasser und Gas, der Innentüren sowie Fenster und Innentüren von Innen und das Reinigen der Fußböden.

Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Beim Neutapezieren ist zuvor die alte Tapete zu entfernen. Der Mieter ist berechtigt, die Schönheitsreparaturen in entsprechender Qualität selbst vorzunehmen.

Die Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn und soweit eine Renovierung nach dem Zustand der jeweiligen Teile der Wohnung notwendig ist.

Im Regelfall werden Schönheitsreparaturen in folgenden Abständen erforderlich sein:

- Küche und Bad alle fünf Jahre
- In den Wohn- und Schlafräumen sowie den Fluren alle acht Jahre
- In allen andere Räumen alle zehn Jahre

Die Fristen gelten ab Überlassung der Mieträume an den Mieter sowie im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses jeweils ab der letzten Ausführung durch den Mieter.

Vermieter und Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Schönheitsreparaturen aufgrund des Grads der Abnutzung der Wohnung schon vor oder erst nach Ablauf der Fristen erforderlich sind.

Fällige Schönheitsreparaturen hat der Mieter vor dem Ende des Mietverhältnisses so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Räume fachgerecht renoviert zurückgegeben werden können. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen auszuführen, die im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses noch nicht erforderlich waren.

Endet das Mietverhältnis vor erstmaliger oder erneuter Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, hat der Mieter einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten zu zahlen. Als Anhaltspunkt für die Kosten kann ein unverbindlicher Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs zu Grunde gejagt werden.

Soweit dem Mieter die Wohnung renoviert übergeben oder ihm ein angemessener Ausgleich für die vorvertragliche Abnutzung durch den Vormieter gewährt wurde, errechnet sich die Kostentragungspflicht nach dem Verhältnis der Dauer des Mietgebrauchs zu den unter § 10 Abs.2 des Mietvertrages angeführten Regelfristen. Vermieter und Mieter bleibt der Nachweis möglich, dass die Durchführung der Schönheitsreparaturen schon vor oder erst nach Ablauf der Regelfristen erforderlich war. In der Folge verkürzen oder verlängern sich die Regelfristen entsprechend.

20. Juli 2016 | 12:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, können Schönheitsreparaturen nicht wirksam übertragen werden und auch eine Quotenklausel wäre dann allein deshalb schon unwirksam ( BGH, Urt.v. 18.03.2015, Az.: VIII ZR 242/13 ).

Manifestieren Sie den besenreinen zustand mittels Fotos und Zeugen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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