Urlaubsanspruch: Abgeltung im Auflösungsvertrag?

2. August 2007 22:44 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Ich arbeite seit mehreren Jahren in einer Einrichtung des Deutschen Caritasverbandes und bin seit Ende letzten Jahres krankgeschrieben. Aus gesundheitlichen Gründen möchte ich mich beruflich verändern und habe auch bereits eine neue Stelle gefunden. Um meine lange Kündigungsfrist zu umgehen, habe ich meinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag gebeten. In diesem steht nun unter anderem, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche durch die Leistungen des Vertrages abgegolten sind. Hierzu möchte ich anmerken, dass ich keine Abfindung oder ähnliche Leistungen erhalten werde. Meine Frage betrifft nun meinen Urlaubsanspruch bzw. einen Abgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub. Da meine Krankheit in erster Linie auf die unsozialen Zustände an meinem Arbeitsplatz zurückzuführen ist, gehe ich davon aus, dass mein Gesundheitszustand sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses spontan verbessern wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bin ich krankgeschrieben.

Hierzu habe ich in den AVR folgendes gefunden:

§ 5 Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

„Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten.“

„Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein Abgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können.“

Meine Frage wäre nun, wie und wann man diese Abgeltung einfordert. Sollte man dies schon im Auflösungsvertrag regeln? Oder könnte ich die oben genannte „Verzichtserklärung“ des Auflösungsvertrages unterzeichnen und nach meiner Gesundung den Anspruch trotzdem geltend machen? Zur Zeit kann ich ja noch nicht belegen, dass ich bei bestehendem Dienstverhältnis den Urlaub hätte nehmen können. Oder spielt meine Arbeitsunfähigkeit hier gar keine Rolle, da es sich ja um einen Auflösungsvertrag handelt und hier grundsätzlich der Anspruch abzugelten ist?

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Urlaub vorliegen, d. h. der Abgeltungsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden. Der Urlaub kann daher abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Da der Abgeltungsanspruch somit ein Surrogat des Urlaubsanspruches ist, kann er nicht anders als der Urlaubsanspruch selbst behandelt werden.
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung ist gem. § 13 I BUrlaubsgesetz unabdingbar. Hieraus folgert die h. M., dass ein Erlassvertrag über diese Ansprüche, insbesondere eine Ausgleichsquittung, unwirksam ist.
Die Erklärung in einem Aufhebungsvertrag, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien erfüllt, umfasst nur solche Urlaubsansprüche über die der Arbeitnehmer verfügen kann. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gehört nicht dazu.
Ich empfehle Ihnen daher, eine entsprechende Regelung, wonach der Urluabsanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch von der Abgeltungsklausel nicht umfasst wir, aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 5. August 2007 | 00:53

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Folgende Nachfrage möchte ich noch stellen.
Wie muss ich vorgehen, falls mein Arbeitgeber weiterhin auf den beiderseitigen Verzicht aller Ansprüche besteht, und ich den Vertrag so unterschreiben muss, um aus dem Vertrag zu kommen? Könnte ich dann, wenn nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis meine Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, so rechtzeitig endet, dass ich bei bestehendem Dienstverhältnis den Urlaub hätte verwirklichen können, den gesetzlichen Urlaubsanspruch für das volle Jahr zu recht einfordern?
Ich frage noch mal nach, da ich etwas verwirrt bin durch eine Rechtsauskunft von Verdi. Hier wurde mir mitgeteilt, dass ich gemäß §5 zur Anlage 14 der AVR aufgrund meiner Arbeitunfähigkeit weder jetzt noch in Zukunft einen Urlaubsanspruch und somit auch keinen entsprechenden Abgeltungsanspruch habe. Ich verstehe diesen §5 nun aber so, dass ich diesen zurzeit zwar nicht habe, aber bei rechtzeitiger Gesundung im Nachhinein doch noch geltend machen kann.
Ich wäre erfreut wenn Sie mir hier noch etwas Klarheit verschaffen würden.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 07:47

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Ergänzung vom Anwalt 6. August 2007 | 07:21

Sehr geehrter Fragesteller,

die Ihnen von verdi erteilte Auskunft ist m. E. nicht zutreffend. Sowohl aus Ihren Ausführungen im Tarifvertrag (wobei ich hier nicht prüfen kann, ob dieser auf Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich Anwebdung findet) als auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn die Voraussetzungen - wie oben geschildert - vorliegen.
Sollte also Ihr Arbeitgeber die Urlaubsansprüche nicht von der Abgeltungsklausel ausnehmen, so können Sie Ihren Urlaubsanspruch, vorausgesetzt Sie sind nicht das komplette Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank, als Abgeltung verlangen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vetrag die Klausel " Der Urlaub ist eingebracht" enthält.

Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin

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