Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Soweit der Gesellschaftsvertrag keine vom Gesetz abweichende Regelung enthält, kann der Gesellschaftsanteil mit einer Frist von 6 Monaten zum Abschluss eines Geschäftsjahres erfolgen (§ 132 HGB
).
Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei möglich, sie sollte jedoch aus Beweisgründen, insbesondere wegen des Zugangserfordernisses zumindest die Textform einhalten.
Grundsätzlich stellt die Kündigung eine einseitige Willenserklärung dar, welche bei Zugang beim Erklärungsempfänger ihre Wirksamkeit entfaltet und damit rechtsgestaltend auf ein Rechtsverhältnis einwirkt.
Einmal abgesehen von der Urheberschaft, also der Erklärende und dem Zugang der Erklärung selbst beim Erklärungsempfänger, sind alle weiteren Worte nicht so sehr wichtig.
Der Erklärung muss nur entnommen werden können, welches Rechtsverhältnis hiermit zu welchem Zeitpunkt beendet werden soll.
Eine Formulierung könnte demnach lauten…
Ich, Herr/Frau xxx, woh. Xxxstraße 12 in 01234 xxxstadt Kommanditist der xxxgesellschaft kündige hiermit meine Gesellschafterstellung als Kommanditist zum 31.12.2016.
Datum + Unterschrift.
Nun müssen Sie nur noch sicherstellen, dass das kurze Kündigungsschreiben in nachweisbarer Art und Weise den Erklärungsempfänger (den Komplementär der Gesellschaft) vor Ablauf des 30.06.2016 erreicht, soweit das Geschäftsjahr der Gesellschaft nicht von dem Kalenderjahr abweicht.
Geeignete Zugangsnachweise können sein, eine mit Datum versehene Empfangsbestätigung des Empfängers oder aber wenn dieser sich weigert eine EB abzugeben, der Einwurf des Schreibens zusammen mit einem Zeugen, der auch den Inhalt des Schreibens gesehen hat, in den Briefkasten oder die Geschäftsräume der Gesellschaft.
Den Einwurf des Kündigungsschreibens aber bitte nicht erst am Abend des 30.06.2016 in den Briefkasten des Erklärungsempfängers einwerfen. Da dieser nicht damit rechnen muss noch am Abend Post zu erhalten, gilt die Kündigung erst am Folgetag zugegangen. Der Empfänger muss die Möglichkeit gehabt haben unter normalen Geschäftsbedingungen von der Erklärung Kenntnis zu erlangen.
Es ist insoweit unschädlich, wenn der Erklärungsempfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich nicht liest, weil er weiß, welchen Inhalt es hat. Es kommt nur darauf an, dass er es vor Ablauf der Kündigungsfrist hätte lesen können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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