ich arbeite seit Januar 1985 lückenlos als CNC Bohrwerksdreher in der Metallbranche und bin mit ERA 6B eingestuft. Ich habe ein monatliches Festeinkommen in Höhe von 3500,00€ brutto und bin seit 2007 IGM-Mitglied.
Letztes Jahr habe ich Urlaubsgeld in Höhe von 2450,00€ brutto erhalten. Dieses Jahr war ich jedoch aufgrund von orthopädischen Gründen oftmals arbeitsunfähig.
Arbeitsunfähig:
vom 1.1.2016 - 15.1.2016
vom 30.1.16 - 5.2.16
vom 6.3.16 - 11.3.16
vom 31.3.16 - jetzt.
Außerdem hat mein Hausarzt eine Reha - Behandlung für mich beantragt.
Wegen meinen Fehltagen habe ich dieses Jahr kein Urlaubsgeld erhalten.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 4a
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) ist leider tatsächlich eine Kürzung von Sonderzahlungen wie dem Urlaubsgeld für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig, über § 9 EngFG gilt dies auch für Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.
Eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist allerdings nur möglich, wenn dies durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag vereinbart ist oder der Arbeitgeber die Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt (vgl. Bundesarbeitsgericht Az. 10 AZR 709/01
).
Zudem darf die Kürzung pro Krankheitstag höchstens das Arbeitsentgelt betragen, das im Durchschnitt der letzten zwölf Monate auf einen Arbeitstag entfällt. Eine höhere Kürzung ist unwirksam.
Sie sollten daher in Ihren Unterlagen nachschauen, ob eine entsprechende Kürzung oder ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, wäre die Streichung des Urlaubsgeldes nicht zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.