Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Kenntnis von einer Straftat kann auch ein Dritter diese zu Anzeige bringen. Er kann dies aber nur in eigenem Namen tun, wenn er keine besondere Vollmacht hat (Rechtsanwalt, Betreuer).
Wenn er den Strafantrag wider besseren Wissens stellt, kann derjenige, gegen den die Ermittlungen aufgenommen werden, seinerseits Strafantrag gegen den Anzeigenerstattet stellen.
Personen, die das Geld erhalten haben, können nicht belangt werden. Dafür ist die Staatsanwaltschaft nicht da. Dies kann nur ein Rechteinhaber auf dem zivilrechtlichen Weg.
Einen Strafantrag kann nur derjenige zurücknehmen, der ihn gestellt hat. Die Polizei legt eine Akte an und fordert ggf. die Personen auf, Stellung dazu zu nehmen. Dann wird das Verfahren der Staatsanwaltschaft vorgelegt, die prüft, ob eine Straftat vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Wübbe
Antwort
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Also wenn ich das richtig verstehe kann er keine Anzeige für Person x machen sondern nur unter seinen Namen, dass er den Verdacht hat Person x wird betrogen. Und daraufhin wird Person x sowieso kontaktiert oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja, jeder kann einen Strafantrag stellen, auch der Sohn der Oma. Die Polizei wird daraufhin jeden, der in dem Strafantrag benannt wird, zu einer Aussage auffordern. Ob die Angelegenheit dann verfolgt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft.
Beste Grüße,
RA M. Wübbe