Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenn die Gemeinde von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen sollte, würde das Grundstück den sonstigen Erben zufallen (§ 2180 Abs. 3 BGB
i. V. mit § 1953 Abs. 2 BGB
).
Diese können dann die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft NICHT auf einen Teil der Erbschaft beschränken; die Annahme oder Ausschlagung eines Teils (hier hinsichtlich des Grundstücks) wäre unwirksam (§ 1950 BGB
).
Folge der Unwirksamkeit einer Teilannahme oder Teilausschlagung wäre des Weiteren, dass die ganze Erbschaft (also mit dem Grundstück) mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen als angenommen gilt (Palandt-Edenhofer, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1950 Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
Das Grundstück fällt demnach nur dann in die Verfügungsgewalt des Staates, wenn die Erben die Erbschaft IM GANZEN ausschlagen würden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: