Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Finanzierung gilt, dass Sie Ihren Zinsanteil bei der Unterhaltsberechnung abziehen können. Allerdings ist im Gegenzug auch ein angemessener Wohnvorteil dem Einkommen hinzuzurechnen, nämlich die ersparte Kaltmiete.
Die Tilgung kann als zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden, diese ist allerdings begrenzt auf 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens (pro Jahr). Hierbei gilt die Grenze für alle zusätzlichen Vorsorgeformen insgesamt.
Bei den Umgangskosten ist stets eine sogenannte wertende Betrachtung erforderlich. Hier ist nicht so sehr die Anzahl der gefahrenen Kilometer, sondern die Höhe des Einkommens maßgeblich. Jedenfalls dann, wenn Ihr Selbstbehalt betroffen wäre, könnten die zusätzlichen Fahrtkosten, soweit der Kindergeldanteil nicht zur Deckung ausreicht, ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden.
Wenn Ihr Einkommen hingegen so hoch ist, dass auch nach Abzug der Umgangskosten Ihr Selbstbehalt gewahrt ist, wird ein Abzug vom Einkommen im Regelfall nicht vorgenommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das mit der Tilgung war mir neu. Gibt es da ein "Musterurteil"?
Daraus müsste dann ja auch resultieren, dass ich für andere Eigentumswohnungen den Tilgungsanteil auch als Altersvorsorge (im Rahmen der 20%) auch abziehen müsste, denn schließlich dienen diese ja auch der Altersvorsorge.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ire Nachfrage wie folgt:
Wenn der Mindestunterhalt gesichert ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass zusätzlich 4 % vom Bruttoeinkommen als zusätzliche jährliche Altersvorsorge abzugsfähig sind. Ursprünglich hat dies das OLG Brandenburg (10 UF 137/07
) für den Kindesunterhalt ausgeurteilt und sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt bezogen.
Der BGH hat dies für den Kindesunterhalt beanstandet, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den Mindestunterhalt zahlt (FamRZ 2013, 616
). Im übrigen hat er diesen Abzug aber akzeptiert, so dass - auch im Hinblick auf den Umstand, dass die gesetzliche Rente allein den Lebensunterhalt im Alter häufig nicht ausreichend absichert - nunmehr eine Altersvorsorge von zusätzlichen 4 % allgemein akzeptiert wird.
Diese Altersvorsorge kann über Immobilien, Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge, Lebensversicherungen oder auch sonstige langfristigen Geldanlagen erfolgen. Sie gilt also auch für nicht selbst bewohnte Immobilien, aber nur bis zu einer Höhe von max. 4 % des Bruttoeinkommen pro Jahr.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel