Beschäftigungsverbot und Nebengewerbe

25. Mai 2016 08:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann man ein Nebengewerbe fortführen ohne dass die Einnahmen mit der Gehaltsfortzahlung verrechnet werden, wenn man ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft erhält?

Grundsätzlich ist es möglich, ein Nebengewerbe während einer Schwangerschaft und einem damit verbundenen Beschäftigungsverbot fortzuführen. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich in der Regel nur auf die Hauptbeschäftigung, da diese aufgrund der Schwangerschaft als gesundheitsgefährdend eingestuft wird.
Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe werden in der Regel nicht mit der Gehaltsfortzahlung verrechnet. Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Frauen während des Beschäftigungsverbots ihren vollen Lohn weiter erhalten. Dieser Lohnersatzanspruch ist unabhängig von den Einkünften aus einem Nebengewerbe.

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin und ich leben zusammen. Sie arbeitet Vollzeit 40h / Woche als Angestellte (bereits außerhalb der Probezeit) in der Altenpflege und so wie es scheint, ist sie endlich schwanger.

Parallel betreibt sie seit ca. 4 Jahren ein Nebengewerbe ("nur" stilles Dienstleistungsgewerbe, d.h. keine körperliche Arbeit), und zwar nach §19/2 UStG (17500 Euro-Regelung). Die Einnahmen nach Bereinigung über die EÜR sind geringer, als sie mit ihrem Kerneinkommen als Angestellte verdient. So fallen bisher keine zusätzlichen Kosten für Krankenversicherung etc. an, nur die Einkommenssteuer.

Nun wird meine Freundin wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot erhalten, da aufgrund der schweren Arbeit in der Altenpflege das Risiko sehr hoch ist, das Kind zu verlieren (Leider hatte sie schon 2014 eine Fehlgeburt). Damit müsste sie ja theoretisch ihr volles Gehalt weiterhin bekommen. Soweit, so gut.

Wie verhält es sich nun mit dem Nebeneinkommen? Werden die Einnahmen gegengerechnet, wie beim Elterngeld? Oder kann es bis zur Geburt des Kindes alles weiterlaufen, ohne der Gefahr, dass die Gehaltsfortzahlung aufgerechnet wird o.ä.?
Spätestens mit Geburt des Kindes müsste sie dann so oder so mit dem Nebengewerbe wahrscheinlich pausieren bzw. keine Einnahmen mehr generieren, da ansonsten ja eine Aufrechnung mit dem Elterngeld erfolgen wird?

Vielen Dank!

Eingrenzung vom Fragesteller
25. Mai 2016 | 09:02
25. Mai 2016 | 11:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Schwangeren sind gemäß § 11 Mutterschutzgesetz "vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen".

Diese Vorschrift dient dazu, finanzielle Nachteile der Schwangeren auszugleichen. Eine von Arbeitgeber genehmigte und nicht dem Beschäftigungsverbot unterliegende (!) selbständige Nebentätigkeit darf daher im bisherigen Umfang weitergeführt werden, ohne dass eine Anrechnung der hieraus erzielten Einnahmen erfolgt - der Arbeitgeber muss trotzdem den bisherigen Durchschnittsverdienst aus der Angestelltentätigkeit weiterzahlen.

Dies ändert sich allerdings bei Bezug von Elterngeld, wie Sie bereits richtig vermutet haben. Hier findet eine Anrechnung jeglichen Nebenverdienstes statt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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