Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schwangeren sind gemäß § 11
Mutterschutzgesetz "vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen".
Diese Vorschrift dient dazu, finanzielle Nachteile der Schwangeren auszugleichen. Eine von Arbeitgeber genehmigte und nicht dem Beschäftigungsverbot unterliegende (!) selbständige Nebentätigkeit darf daher im bisherigen Umfang weitergeführt werden, ohne dass eine Anrechnung der hieraus erzielten Einnahmen erfolgt - der Arbeitgeber muss trotzdem den bisherigen Durchschnittsverdienst aus der Angestelltentätigkeit weiterzahlen.
Dies ändert sich allerdings bei Bezug von Elterngeld, wie Sie bereits richtig vermutet haben. Hier findet eine Anrechnung jeglichen Nebenverdienstes statt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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