Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summrischer Prüfung wie folgt beantworten:
1. Die KM kommt ihrer Unterhaltspflicht aus § 1601 Abs. 1 BGB
gegenwärtig durch Pflege und Erziehung i.S.d. § 1606 Abs. 3 BGB
. Mit dem Auszug würde dies entfallen und auch die KM würde dem Kind grundsätzlich Barunterhalt i.S.d. § 1612 Abs. 1 BGB
schulden. Hier wäre also mit der KM eine Lösung bzgl. des nun von beiden geschuldeten Barunterhalts zu finden.
2. Ich sehe hier keinen Anspruch auf ALG II. Denn erst einaml sind Sie aus § 1601 BGB
in der Pflicht. Selbst wenn aber Leistungen nach ALG II bezahlt werden sollten, so droht die Überleitung der Unterhltsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit aus § 33 SGB II
. Diese würde Sie dann bis zur Unterhaltsgrenze in Anspruch nehmen. Die Aussnahmen des § 33 Abs. 2 SGB II
würden nicht zum tragen kommen, so dass ein Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit sehr wahrscheinlich ist.
3. Kindergeld wäre nach höchstrichterlicher Rechtssprechung voll anzurechnen. Gleiches gilt für den Unterhalt.
4. Da das Kind keine Bedarfsgemeinschaft mit der KM bildet und das Kindergeld in voller Höhe selbst erhält, wäre dies anzurechnen und der Unterhaltsanspruch würde sich entsprechend verringern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind volljährig ist.
Bei minderjährigen Kindern kann das Kindergeld lediglich hälftig auf den Unterhalt angerechnet werden, dies tun Sie wahrscheinlich bereits jetzt. Da aber nun beide Eltern Barunterhalt leisten müssen, führt die hälftige Anrechnung wieder zur vollen Anrechnung, da 2 x 1/2 eben 1 ergeben.
5. Sollte die Bedürftigkeit des Kindes nicht nach § 1602 Abs. 1 BGB
nicht gegeben sein, so lkann zuviel geleisteter Unterhalt in der Tat zurück gefordert werden. Der Minijob wäre in dem hier geschilderten Fall voll anrechenbar.
6. Der zu zahlende Unterhalt berechnet sich nach Ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser richtet sich also nach Ihnen, nicht nach dem Kind. der mindestunterhalt liegt aber bei 450,00 EUR.
Der Regelsatz für ALG II beträgt für allein Lebende 404,00 EUR im Monat. Die Miete wird von der öffentlichen Hand getragen.
7. Die Erwerbsobligenheit betrifft aus § 1603 Abs. 2 BGB
erst einmal die Eltern. Ab der Volljährigkeit ergibt sich aber auch für das Kind aus § 1602 Abs. 2 BGB
eine Pflicht zur verwertung der eigenen Arbeitskraft (vgl. OLG Celle, Urt. v. 18.02.2004 - 15 UF 208/03
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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